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Thema: Aus AV austreten in Probezeit...

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  • 29.12.2007
    BigJohn
    Im Normalfall macht sich ein AG für seine Unterlagen eine Kopie und händigt das Original dem Mitarbeiter wieder zurück aus.

    Beglaubigungen von Ortsvorstehern (ehm. Dorfbürgermeister) und Pfarreien haben schon lange keinen rechtlichen Bestand mehr.
    Für Bewerbungen reicht man einfach normale Kopien ein und bringt das Original dann zur Einsicht mit.

    Polizeiliches Führungszeugnis gibt es in verschiedenen Versionen.
    Ein allgemeines wählen, das einem selbst ausgehändigt wird. Hiervon kann man dann auch Kopien ziehen (Weiteres s.o.)
    Wird ein personalifiziertes (oder wie das genannt wird) verlangt, so wird es dem AG direkt zugestellt.
    Die Kosten müssen ersetzt werden. Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.

    Direkt bei Beantragung an nötige Kopien denken.
    Beglaubigungen sind teurer als wenn man gleich vorort meherere Kopien bekommt.

    Ansonsten Zeugnis & Co. ?
    Bis zu 6 Wochen muss nur eine Arbeitsbescheinung erstellt werden. Zeugnispflicht erst ab längerer Betriebszugehörigkeit.
  • 27.12.2007
    senseman
    im normal fall verbleibt es in deiner Pers.Akte und die muss Zeit x aufbewahrt werden, für den Fall das. Aber ich denke mal, das Ihm auch ne Kopie der unterlagen reichen müsste. So das ich keinen Grund sehe dir die unterlagen nicht wieder raus zu geben.
    Unter umständen sollte man sich vielleicht mal angewöhnen nur beglaubigte kopien ein zureichen die sind quasi org. kannste beim RA oder Paffen machen lassen und ist billiger als immer neue zubesorgen.
  • 27.12.2007
    sonne71
    Ich weiss es nicht sicher, aber
    1. Bewerbungsunterlagen sind Dein Eigentum (und da zählen die Zeugnisse zu). Ich weiss nur nicht wie es ist wenn bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
    Auszug aus Unister.de:

    Die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers bleiben sein Eigentum. Er kann Rückgabe seines Eigentums nach § 985 BGB verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Holschuld nach § 269 Abs. 1 BGB. Rücksendung der Bewerbungsunterlagen kann nur verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde. Zu den Bewerbungsunterlagen zählen neben Schul- und Arbeitszeugnissen, ein polizeiliches Führungszeugnis nach §§ 28 ff BZRG.

    2. was soll Dein Noch-AG mit dem Papierkram?

    Also mein Tipp wäre: Ich würde bereits in der Kündigung um Herausgabe der Papiere zum fristgerechten Kündigungstermin bitten.
  • 27.12.2007
    ~Engel~
    Weiß jemand zufällig, ob man ein Anrecht auf Herausgabe seines Führungszeugnisses hat!? Sind immerhin 13 € die ich erst vor vier Wochen hingeblättert hab!

    Genauso das Gesundheitszeugnis...oder darf der (Noch)AG das einbehalten!?

    btw: Danke für die zahlreichen Anworten!
  • 27.12.2007
    Fire
    Es gilt das Datum Deines Kündigungsschreibens!!!!!!!! (Es sei denn Du schreibst am 20.xx "ich kündige fristgemäß AM 1.xx ZUM 15.xx)" Es sollte mit der Post per Einschreiben/Rückschein bzw persöhnlich (Empfang bestätigen lassen) übergeben werden.
    Ist das Schreiben vom zB 1.1.xx wird zum 15.1.xx geküngigt (letzter Arbeitstag). Zeitlich gesehen, muß der Arbeitgeber aber spätestens am 1.1.xx davon unterrichtet sein. Es langt auch, den AG mündlich (mit Zeugen) davon in Kenntniss zusetzen, mit der Bemerkung,--Schriftform folgt--
    Wenn du sofort aus den AV rauswillst, gibt es nur die Möglichkeit über einen Aufhebungsvertrag. Beiderseitiges Einverständniss über die sofortige Beendigung des AV
  • 27.12.2007
    BigJohn
    Klartext:
    Es heißt 2 Wochen.. nicht zum 15. oder 1.
    Die frist beginnt mit Empfang..
    am Donnerstag 27.12.2007 Kündigung überreichen:

    + 2 Wochen = Donnerstag 10.01.2007 ist der letzte Arbeitstag
  • 27.12.2007
    senseman
    Da ich mit den zeiten auch nicht so aus kenne, pflege ich meine Verträge immer folgendermassen zu kündigen:


    Hier mit kündige ich zum nächst möglichen termin mit einhaltung der Frist. dann bitte ich um kündigungsbestätigung und fertig. also muss dein Arbeit geber dir die frist quasi nennen 14 oder 15 und du bist fein raus.
  • 26.12.2007
    sonne71
    Der 14. ist der letzte Arbeitstag, der 15. der erste "freie" Tag, also kündigst Du zum 15.
  • 26.12.2007
    ~Engel~
    Kann mir jemand, wenn möglich heute/jetzt sofort, kurz helfen?

    Also die Kündigungsfrist beträgt ja zwei Wochen gesetzlich...nun ne blöde Frage, aber ich grübel da grad echt drüber...

    Muß dann im Schreiben "zum 15.1." oder "zum 14.1." stehen? eigentlich kündigt man ja zum 15., aber es sind doch zwei Wochen, also 14 Tage...häää? Ich raffs grad nicht!

    help me

    Gruß
    Engelchen
  • 07.11.2007
    senseman
    och macht nix hätte nen blick auf den link auch beantwortet aber ok war auch etwas unglücklich forumliert.
  • 06.11.2007
    alfi1978
    oh, sorry, tut mir leid... ich hatte nur das vom Verbraucherrecht gelesen...
  • 06.11.2007
    senseman
    du hast das falsch verstanden ich meinte das man über denlink von mir nicht nur das BGB einsehen kann sondern auch das arbeitsrecht da sind einige gesetzte hinterlegt nicht nur BGB für verbraucherschutz usw.
  • 06.11.2007
    alfi1978
    Ein Verbrauchervertrag ist aber doch kein Arbeitsvertrag, oder seh ich das jetzt falsch? Ein Verbrauchervertrag ist ein Kaufvertrag oder ein Kassenbon. Dort gilt ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Obwohl es ein Rückgaberecht so nicht wirklich gibt sondern von Verkäufern aus Kulanz gemacht wird. Moment, ich hatte da mal nen Link dafür *suchen geh* Richtigstellungen zu den Volkstümlichen Rechtsirrtümern

    Bei einem Arbeitsvertrag besteht eine Probezeit welche nach Absprache bis zu 6 Monaten dauern darf. Wegen Kündigung wärend der Probezeit kann man hier Arbeitsrecht-Ratgeber | Arbeitsrecht | Arbeitsvertrag
    oder hier
    "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
    Alles andere wie sofort kündigen wäre eine fristlose Kündigung und diese darf nur bei bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Z.B hier zum lesen: Fristlose Kündigung während Probezeit - 123recht.net

    Grüßle
    Alfi
  • 31.10.2007
    senseman
    schau mal im arbeitsgesetz wie gesagt keine gesonderte regelung dann gilt das gesetz mir ist nur bekannt das ich ohne angaben von gründen kündigen kann.
    die müssten das hier auch drin haben:

    § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
  • 30.10.2007
    ~Engel~
    Täglich? Bist du da sicher? Wieso hab ich das dann von der 14tägigen Kündigung gelesen?
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