Thema: Autonummer => Adresse ???
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Also es ist Richtig das alles hier unter Datenschutz fällt!. Zu der Tele zu Name / Denke ich mal ! Das dort zu wissen ist wie man so etwas heraus bekommt. Aber zu deiner Frage Kennzeichen zu Adresse, wird die ganze Sache natürlich noch schwieriger. Ich meine, wo ein Wille ist, gibt es auch einen Weg, und leider kann man sich im Realen Leben, kein Zugang auf Hacken oder Flooden bis zu besinnungslossigkeit. Entweder du kennst da ein Mädel oder Kerl beim Straßenverkehrsamt, der du oder ihm dann mal eine Abendessen spendieren musst!, ob du ein anschließendes Frühstück mit ihr im Bett teilst, bleibt dir überlassen. Dies sind die einzigsten die ohne jeglich Kontrolle zugriff auf die Datenbank haben. Ein Polizist, hat es da schon schwerer, da jeder eingriff Protokoliert wird. Wenn du keins von diesen beiden Möglichkeiten nutzen kannst. Gibt es noch einen Ausweg, der aber was kostet. Detektive haben auch die möglichkeit oder ich sage mal Conects die Adresse zu bekommen. Detekteien gibt es schon viele in Deutschland. Cheerios da capo
Nein, das ist nicht möglich. Das ist die gleiche Problematik wie mit Tel-Nr - Name
In Deutschland IMHO nicht möglich.
Wie bekomme ich über die Autonummer die Adresse einer Person??? Meines Wissens ist dies in Östereich oder der Schweiz möglich. siehe: www.autoindex.ar.ch laut Gesetz: 1. Datenschutz Die Online-Abfrage der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten geprüft und als rechtlich zulässig befunden. Ein Kommentar ist im Pressespiegel "newsletter" vom September 2002 erschienen (www.edsb.ch). Das Projekt eAutoindex wurde von kantonalen wie auch von der departementalen Datenschutzbeauftragtenstelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden überprüft und als rechtlich zulässig befunden. Neben den allgemeinen schweizerischen und kantonalen Datenschutzrichtlinien und den speziellen Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist vorallem darauf zu achten, dass die Daten keiner kommerziellen Verwendung dienen. Solche Fälle werden sofort mit einer Datensperre resp. mit einem Entzug der Abfrageberechtigung geahndet. 2. Rechtliches Gemäss Art. 104 Abs. 5 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 126 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der Name des Fahrzeughalters veröffentlicht werden. Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann, bekannt gegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV). Bei der Behandlung des SVG-Revisionsentwurfes im Ständerat im März 2000 wurde eine vorgeschlagene Änderung abgelehnt. Ein bedingungsloses Sperrrecht der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Parlament abgelehnt. Der Kanton regelt somit die Auflagen für eine Haltersperre.
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