§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der
von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel
beizutragen durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße
Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 41),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach
Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil
noch nicht voll eingezahlt haben (§87a GenG).
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von
Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.
(3) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten
- auch aus abgeschlossenen Verträgen - sind im Rahmen der genossenschaftlichen
Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen
zu berücksichtigen.