Aktuelles Urteil des BGH zum Thema Ehegattenunterhalt
Ehe und Familie
Ehegatten-Unterhalt
Mehr Geld für geschiedene Frauen
Hausfrauen waren früher vom Scheidungsrecht erheblich benachteiligt. Wenn sie nach der Trennung oder Scheidung wieder berufstätig wurden, wurde ihr gesamter Verdienst auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet – mit der Folge, dass sie häufig keinerlei Unterhalt mehr bekamen. Frauen, die dagegen schon während der gemeinsamen Ehezeit berufstätig gewesen waren, bekamen bei gleichem Verdienst Geld.
Entscheidend für die Unterhaltsberechnung war: Wie hoch war das Einkommen zur Zeit der Trennung? Wenn das Einkommen der Frau dazugerechnet wurde (weil sie bereits berufstätig war), fiel das gesamte Familieneinkommen naturgemäß höher aus. Also war auch ihr Unterhaltsanteil höher. Selbst wenn ihr eigener Verdienst gegengerechnet wurde, blieb deswegen für sie noch ein Differenz-Betrag, den sie von ihrem Mann bekommen musste.
Anwälte haben deswegen häufig Hausfrauen dazu geraten, die Scheidung aufzuschieben und erst einmal eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, damit sie bei der Berechnung besser dastehen. Die Frauen, die diesen „Trick“ nicht kannten, büßten bei der Scheidung häufig mehrere hundert Mark ein.
Die ungerechte Behandlung von geschiedenen Hausfrauen hat die Rechtsprechung allerdings im letzten Sommer beendet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Hausfrauentätigkeit der Frau hat für die Familie einen Wert gehabt und muss deswegen bei der Gesamtermittlung des Familieneinkommens dazu gerechnet werden. Weil niemand weiß, was die Hausfrauentätigkeit im Einzelnen Wert war, wird als Anhaltspunkt das neue Einkommen der Frau mit einbezogen.
Daher gilt jetzt bundesweit die sogenannte Differenzmethode. Das heißt: Wenn das Einkommen des Mannes rund 2000 Euro beträgt und das der Frau 1000, dann wird das Einkommen der Frau von dem des Mannes abgezogen: Ergebnis 1000 Euro. Diese Differenz wird durch zwei geteilt: Das ergibt 500 Euro. Die Frau hat also trotz eigenen Verdienstes noch Anspruch auf 500 Euro.
Nun nützte diese neue Rechtsprechung vielen Frauen, die in der Vergangenheit geschieden worden waren wenig. Nur soweit die Unterhaltsvereinbarung auf einem Vergleich beruhte, konnte der Unterhalt erhöht werden. Wenn der Unterhalt in einem Scheidungsurteil festgelegt war, konnte das nicht so ohne weiteres abgeändert werden. Urteile haben trotz geänderter Rechtsprechung Bestand, damit allgemein Rechtssicherheit herrscht. Nur, wenn sich das Einkommen der Frau oder des Mannes deutlich verändert, war eine sogenannte Abänderungsklage möglich.
Jetzt hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Februar der neuen Differenzmethode seinen Segen gegeben. Und dieser Spruch der höchsten deutschen Richter wiegt schwer – etwa so, als hätte der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen. Die praktische Folge: Nun können auch alte Scheidungsurteile abgeändert werden, selbst wenn sich das Einkommen der Geschiedenen nicht verändert hat.
Das heißt: Alle geschiedenen Frauen, deren Unterhalt noch nach der alten Methode berechnet wurde, können jetzt mehr Geld von ihrem Ex-Partner verlangen. Sie können beim Familiengericht Abänderungsklage erheben. Nach Erfahrung von Anwälten ist das aber häufig nicht einmal nötig. Oft reicht es, an den geschiedenen Partner zu schreiben und mehr Unterhalt zu verlangen. Da die Rechtslage eindeutig ist, sind Einigungen in der Regel möglich
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 105/95
