Zitat:
Und nun berechnen wir die Verjährung für die Sexualstraftaten.Hier ist zu beachten, daß der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt hat, daß viele Taten in der Familie geschehen und von anderen Vewandten aus falscher familiärer Rücksichtnahme nicht angezeigt werden. Bei zehn oder gar nur fünfjährigen Verjährungsfristen führte dieses mitunter dazu, daß Taten verjährten, bevor das Opfer Anzeige erstatten konnte.
Durch §78b StGB wurde daher gesetzlich festgelegt, daß die Verjährung bei Taten nach §176-179 ruht, bis das Opfer achtzehn geworden ist.
DAs ganze stammt von dieser Seite:
Zitat:
Es kam zwar nie zum Geschlechtsverkehr, aber nur das anfassen, fummeln... und die Sätze wie :"Sag nichts der Tante, ja?" ... reicht in meinen Augen dass es eine sexuelle belästigung oder sexueller Übergriff ist oder wie ich es nenne soll, oder?Kann ich ihn heute nach 9 Jahren immer noch anzeigen?
Ich will das er zur rechenschaft gezogen wird.
Ja - das war eindeutig eine Straftat und Du kannst ihn zur Rechenschaft ziehen. Da Du noch keine 18 bist ist die Verjährungsfrist noch nicht einmal angefangen - Du hast alle Rechte, nutze sie!!