Gerade in letzter Zeit hatten einige Gerichte sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, wer denn im Falle eines erklärten Widerrufs (oder etwa einer durch den Verbraucher erfolgten Rückgabe) neben dem entrichteten Kaufpreis auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat – der Unternehmer oder der Verbraucher?
Diese Frage ist auch auf dem ersten Blick nicht einfach zu beantworten, da sie, im Gegensatz zu den Rücksendekosten (diese hat der Unternehmer zwingend zu tragen, vgl. § 357 Abs. 2 BGB), im Gesetz nicht explizit geregelt ist.

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