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Thema: Verkehrsordnungswidrigkeiten ( Knolle)

  1. #16
    Ehrenmoderatoren Avatar von Gorby

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    Owi

    Hier ein Tip um einer Stellungnahme um eine Owi einstellen zulassen. Ich bitte Euch ,wenn der Text genutzt wird, dann nur wenn ihr tatsächlich unter 15 Min geparkt habt.

    Bleibt bitte bei der Wahrheit.


    Textmöglichkeit:
    Am....von...bis....habe ich am angegebenen Ort mein Fahrzeug berechtigt zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt. Gemäß der StVO § 12 ist der Begriff der Ladetätigkeit an keiner zeitlichen Begrenzung gebunden, ausser der Ladevorgang wird nicht ununterbrochen durchgeführt.Der Transport von..... vom Fahrzeug zum Bestimmungsort im HausNr.( im...OG)(oder umgekehrt) dauerte ca....Min.,da ich auch alle Türen öffnen und verschliesen muste. Der mir vorgehaltene zeitraum der Überwachung entspricht nicht den Forderungen der Verwaltungs-bzw Oberverwaltungsgerichte in Deutschland. Diese fordern einen Überwachungszeitraum von mind. 15 Min.,bei Anwesenheit der Überwachungskräfte am Fahrzeug. Aus dieser Rechtsprechung heraus hat die Rechtsabteilung der Polizei z.B die Anweisung von mind 15 min. besser noch 20 min Verweilzeit bzw örtliche Nähe und Blickkontakt zum Fahrzeuig gefordert. Aus diesen genannten Gründen bitte ich um Einstellung der OWI-Anzeige, da keine der rechtlichen Forderungen beachtet wurden.

    Dies ist eine Variante einer Stellungnahme, wenn man unter 15 min in einer Ladezone geparkt hat und sich eine Owi eingefangen hat.
    Was ist das für eine Woche die mit Montag beginnt.

  2. #17
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    Abschleppen mit Handynummer

    Aus Pressestelle der Verwaltungsgerichte:
    Hamburg 14.08.2001

    Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sogenannten "Handy-Prozeß"auf.

    Das Oberverwaltungsgericht hat heute in der Berufung die Klage eines Autofahres abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blokiert. Im fahrzeug hatte er auf dem Amaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummerhinterlassen und dem Zusatz " Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vot dem Verwaltungsgericht erfolgreich war( Az 3 VG 268/2000), war die Polizei in Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.

    Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Schluß der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei

    grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe

    und einen Anruf versuch machen müsse.

    Die alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung"Komme sofort" ist aber zu unbestimmt und reicht nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei,wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.

    Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.


    Wer bewußt falsch parkt und dann seine Handynummer hinterläßt muß mit einem Erhöhtem Verwarnungsgeld rechnen, da man hier auf Vorsatz schließen muß.

    Hobbygärtner sind nicht landwirtschaftlich

    Urteil: Hobbygärtner dürfen nicht Motorisierte Hobbygärtner zählen nicht zum landwirtschaftlichen Verkehr und dürfen entsprechende Ausnahmeregelungen nicht für sich beanspruchen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG/Münster) die Berufung eines Hobbygärtners aus Düsseldorf abgewiesen (Az: 5 A 1533/01).
    Der Kläger hatte einen Strafzettel bekommen, weil er mit seinem Auto auf einem für Fahrzeuge verbotenen Weg mit der Ausnahme "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" auf den Rheinwiesen geparkt hatte.
    Die Richter ließen die Berufung nicht zu mit der Begründung, der allgemeine Sprachgebrauch für Landwirtschaft nehme "die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" aus. Der Mann, dessen Klage bereits vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als unbegründet abgewiesen worden war, hatte das Parken damit begründet, dass er sein nahe gelegenes Grundstück in einer Kleingartenanlage zumutbar erreichen wollte. Dem von der Polizei angeordneten Abschleppen kam er zwar zuvor, sollte aber für Leerfahrt des Abschleppwagens und Verwaltungsgebühr gut 63 Euro bezahlen. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
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  3. #18
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    Urteile im Strassenverkehr

    Urteil zum Thema Wenden

    Urteil: Wenden, aber richtig Autofahrer dürfen auf Kraftfahrstraßen wenden, wenn sie dazu einen seitlich gelegenen Parkplatz benutzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, die das Wenden auf - mit weißem Auto auf blauem Grund gekennzeichneten - Kraftfahrstraßen grundsätzlich untersagt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch (26.6.)veröffentlichten Urteil entschieden. Damit klärte der 4. Strafsenat eine Frage, die von den Oberlandesgerichten (OLG) bisher unterschiedlich gesehen wurde. (Aktenzeichen: 4 StR 394/01 - Beschluss vom 19. März 2002)

    Der Grund zu diesem Urteil
    Das Gericht gab einem Autofahrer Recht, der von der Bundesstraße 12 in Richtung Kaufbeuren zunächst in einen rechts gelegenen Parkplatz gefahren war, dann die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Parkplatz überquerte und von dort in Gegenrichtung weiterfuhr. Das Amtsgericht Kaufbeuren sah darin einen Verstoß gegen das Wendeverbot und verhängte einen Monat Fahrverbot sowie 300 Mark (153 Euro) Geldstrafe.
    Dem schloss sich der BGH nicht an. Sinn des Wendeverbots sei es, Verkehrsgefährdungen durch Manöver auf der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten- und Mittelstreifen zu vermeiden. Ähnliches gelte für Ein- und Ausfahrten. Verlasse der Autofahrer dagegen die Fahrbahn vollständig und fahre auf einen Parkplatz, dann entstehe keine derartige Gefahrenlage. Zwar könne auch das bloße Überqueren der Fahrbahn riskant für den Schnellverkehr sein. Dem könnten die Behörden jedoch mit entsprechenden Verbotsschildern oder durchgezogenen Mittellinien entgegen wirken.
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  4. #19
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    Urteile über Baustellen und wer haftet.
    Ampelausfall
    Urteil: Kein Ersatz bei Ampelausfall Autofahrer können nach einem Urteil des Landgerichts Coburg auch bei Unfällen als Folge ausgefallener Baustellenampeln keinen Schadenersatz von Baufirmen geltend machen. Wer deswegen auf einen anderen, wegen unerwarteten Gegenverkehrs abstoppenden Wagen auffahre, müsse für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen, heißt es in einem Urteil (Aktenzeichen: 33 S 2/02).
    Die Begründung: "Baustellen und die dort herrschenden äußeren Bedingungen" erforderten eine besondere Sorgfalt von Autofahrern. Dem Urteil liegt der Fall einer Autofahrerin zu Grunde, die in einer verengten und deshalb mit Ampel gesteuerten Baustellen-Durchfahrt auf ein vor ihr fahrendes Auto geprallt war. Der Vordermann hatte wegen eines unerwartet entgegenkommenden Lastwagens plötzlich abgebremst. Wie sich später herausstellte, hatte die Ampel am anderen Ende der Baustelle mangels Stromversorgung auf Blicklicht geschaltet. Der Halter des auffahrenden Wagens machte daraufhin die Baufirma für einen Teil seines Fahrzeugschadens haftbar. Dieser Auffassung schloss sich jedoch weder das Amtsgericht Coburg noch das in zweiter Instanz angerufene Landgericht an.

    Schilder an einer Baustelle

    Urteil: Baufirma haftet für Schilder Verkehrsteilnehmer können von Baufirmen Schadenersatz fordern, wenn sie durch deren verkehrsgefährdende Baustellenbeschilderung zu Schaden kommen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg (Sachsen) hin (Az.: 2 C 5690/01). Demnach sind Baustellenschilder so aufzustellen, dass Verkehrsteilnehmer durch sie nicht zu Schaden kommen.
    Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge eine Baufirma ein Verkehrsschild mit nur zehn Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand aufgestellt. Ein Lkw streifte das Schild beim ordnungsgemäßen Befahren der Straße und wurde dabei beschädigt. Das Gericht verurteilte das Bauunternehmen zu Schadenersatz und Übernahme der Gutachterkosten. Zur Begründung heißt es, die Baufirma hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass auch größere Fahrzeuge die Baustelle passieren könnten. Sie hätte eine Methode finden müssen, das Schild gefahrlos aufzustellen.

    Provisorisch aufgefüllten Schlagloch

    Urteil: Gemeinde ohne Schuld Eine Gemeinde haftet nicht für sämtliche Folgen eines nur provisorisch ausgebesserten Schlaglochs. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Dies gilt laut Urteil besonders für Schäden, die an einem geparkten Auto entstanden, weil die Verkehrsteilnehmer sich nicht an das Tempolimit gehalten haben und dadurch Splitt auf den Wagen geflogen ist (Az.: 12 U 90/00).
    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Autohalterin gegen eine Gemeinde ab. Die Gemeinde hatte eine Tiefbaufirma an einem Wochenende mit der provisorischen Auffüllung eines Schlaglochs beauftragt. Das von dem Unternehmen verwendete so genannte Kaltmischgut wurde durch vorbeifahrende Fahrzeuge hoch geschleudert und bedeckte schließlich den parkenden Wagen der Klägerin. Für die Beseitigung der Schäden musste die Frau umgerechnet rund 800 Euro zahlen.
    Das OLG konnte keine Pflichtverletzung der Gemeinde feststellen. Die Anordnung, das Schlagloch provisorisch mit Kaltmischgut aufzufüllen, sei sachgerecht gewesen. Ebenso habe die Gemeinde mit der Geschwindigkeitsbegrenzung Vorkehrungen getroffen, um Schäden zu verhindern. Dass Autofahrer sich daran nicht gehalten haben, könne der Gemeinde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das OLG regte allerdings an, die Gemeinde möge in künftigen Fällen prüfen, ob der Verkehr nicht an einem provisorisch aufgefüllten Schlagloch vorbei geleitet werden könnte.
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  5. #20
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    Versicherungsurteile

    Fahrzeugdiebstahl

    Bei widersprüchlichen Angaben zu einem Fahrzeugdiebstahl muss die Versicherung nicht zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor (Az.: 3 O 496/01).
    Denn "ein Anspruchsteller, der eine wahre Begebenheit über den Verlust eines Kraftfahrzeuges schildern soll, ist in der Regel in der Lage, zumindest das äußere Bild der Entwendung in sich stimmig wiederzugeben und in den relevanten Punkten konstant darzustellen", heißt es in dem am Donnerstag (27.6.) veröffentlichten Urteil.
    In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein angeblich gestohlenes rund zweieinhalb Jahre altes Motorrad. Der Besitzer sagte vor Gericht, er könne sich die unterschiedlichen Angaben in seiner polizeilichen Diebstahlsanzeige und in den Formularen der Versicherung nicht erklären: Möglicherweise habe der Polizist seine Erklärungen falsch verstanden. Knapp 7.700 Euro Schadensersatz forderte er von seiner Versicherung.
    Das Landgericht wies jedoch seine entsprechende Klage zurück. Denn den Diebstahl seines Fahrzeugs habe er nicht beweisen können. Schon seine "Sachdarstellung über das Abstellen des Motorrades ist nicht glaubhaft", urteilte das Gericht. Seine Schilderung der Vorgänge wirkte "auswendig gelernt". Und auf Nachfragen "verwickelte er sich in Widersprüche".

    Trickdiebstahl
    Urteil: Doppelt reingefallen Ein Trickdiebstahl kann einen Autohändler nicht nur seinen Wagen, sondern auch noch seinen Versicherungsschutz kosten. Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass ein Autohändler grob fahrlässig handelt, wenn er bei laufendem Motor das Fahrzeug verlässt, um einen angeblichen Kunden ans Steuer zu lassen (Az.: 7 U 54/01).
    Das gelte zumindest, wenn er nicht zuvor die Identität des Interessenten festgestellt habe. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Klage eines Autohändlers gegen seine Kaskoversicherung ab. Der Kläger hatte bei einer Probefahrt bei laufendem Motor den Wagen verlassen, um auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Der angebliche Kunde, der schon zuvor ausgestiegen und auf die Fahrerseite gegangen war, nutzte diesen Moment, um mit dem Wagen davon zu fahren.
    Das OLG hielt dem Kläger vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen müsse mit Trickdiebstählen gerechnet werden. Angesichts des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers sei die Versicherung leistungsfrei geworden. Vor einiger Zeit hatte ein anderer Senat des OLG Frankfurt bei einem ähnlichen Trickdiebstahl eines Motorrads dem Halter Versicherungsschutz zugebilligt (Az.: 24 U 175/99).

    Schlüssel weg

    Urteil: Schlüssel weg - Kasko zahlt Autofahrer, denen aus unverschlossenen Umkleideräumen der Autoschlüssel und anschließend das Auto gestohlen wird, riskieren nicht automatisch ihren Kasko-Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Coburg in einem am Mittwoch (24.4.) veröffentlichten Urteil entschieden. Lediglich bei grob fahrlässigem Verhalten brauche die Versicherung nicht zu zahlen. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liege aber nicht vor, wenn ein Autofahrer den Schlüssel nur irrtümlich in der Kabine habe liegen lassen (Az: 21 O 718/01).
    Vergessen ist nur fahrlässig
    Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer beim Umziehen für ein Tischtennis-Training seinen Autoschlüssel versehentlich in der unverschlossenen Halle zurückgelassen. Andere Wertsachsen hatte er im Bewusstsein des hohen Diebstahlrisikos aber mit in die Halle genommen. Ein Dieb hatte den Schlüssel entdeckt und sich mit dem Auto aus dem Staub gemacht. Nach Einschätzung des Gerichts handelte der Autofahrer zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig. Damit habe er ein Anrecht auf Schadensersatz durch die Versicherung

    Versicherungsschutz

    Urteil: Es geht auch ohne Einem Kunden, der für ein geleastes Fahrzeug trotz entsprechender Aufforderung keinen Versicherungsnachweis vorlegt, darf der Vertrag dennoch nicht fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Az.: 3 U 406/01).
    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kfz-Händlers auf Herausgabe eines geleasten Wagens ab. Der Kunde hatte das Fahrzeug zwar ordnungsgemäß versichert, dem Händler aber trotz entsprechender Aufforderung darüber keinen Nachweis vorgelegt. Unter Berufung auf die einschlägige Klausel kündigte der Händler daraufhin den Leasingvertrag fristlos und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs.
    Das OLG wertete die Klausel jedoch als rechtswidrig. Denn sie habe zur Folge, dass der Kunde selbst für den Fall, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert habe, mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse, nur weil er den schriftlichen Nachweis nicht vorgelegt habe. Hinzu komme, dass die Klausel nicht einmal die vorherige erfolglose Mahnung des Kunden verlange. Dies sei mit der allgemeinen Rechtslage, nach der die fristlose Kündigung eines Vertrages nur aus einem wichtigen Grund zulässig sei, nicht zu vereinbaren.

    Versicherungsschutz bei angetrunkenen Fahrer

    Urteil: Beifahrer bleibt versichert Wer zu einem angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Dies geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Erforderlich ist nach dem Richterspruch vielmehr, dass der Beifahrer entweder wusste oder zumindest hätte erkennen können, dass der Fahrer betrunken ist (Az: 4 U 90/91-22).
    Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil der Klage eines Beifahrers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers statt. Der Kläger hatte mit anderen im Auto eines angetrunkenen Fahrers gesessen. Auf der Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Fahrer ums Leben kam. Der Kläger wurde schwer verletzt und verlangte von der Versicherung des Getöteten Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese verwies darauf, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, weil er zu dem Betrunkenen in den Wagen gestiegen sei.
    Das sah das OLG anders. Die Versicherung hätte nachweisen müssen, dass der Kläger von dem Alkoholkonsum des Fahrers gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen, so dass für eine Einschränkung ihrer Haftung kein Anlass bestehe.

    Versichert trotz Irrtum

    Urteil: Versichert trotz Irrtum Gibt ein Autofahrer die Zahl seiner Fahrzeugschlüssel in der Schadensanzeige an die Versicherung versehentlich falsch an, so verliert er nicht den Versicherungsschutz. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) (Az.: 10 U 1669/00).
    Der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht worden sei, etwa um die wahren Umstände des angezeigten Diebstahls zu verschleiern. Dies wäre eine so genannte Obliegenheitsverletzung.
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Autofahrerin gegen deren Kfz-Versicherung statt. Das geleaste Fahrzeug der Klägerin war in Ungarn gestohlen worden. In der Schadensanzeige an die Versicherung hatte sie angegeben, bei Übergabe des Wagens seien ihr zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden. Später stellte sich heraus, dass es tatsächlich drei Schlüssel waren.
    Die Klägerin sagte aus, einen davon als Schlüssel für das Handschuhfach gehalten zu haben. Das OLG räumte zwar ein, dass eine Versicherung gerade bei einem Fahrzeugdiebstahl Anspruch auf vollständige Angaben habe, um einen eventuellen Auftragsdiebstahl prüfen zu können. Sofern dem Versicherten aber keine vorsätzlichen Falschangaben nachgewiesen werden könnten, bleibe der Versicherungsschutz bestehen

    Verletzungungen gehen vor

    Urteil: Verletzung geht vor Ein verletzter Autofahrer muss nach einem nächtlichen Unfall auf einsamer Strecke nicht auf die Polizei warten. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann nachts auf der Autobahn bei Rüsselsheim die Kontrolle über seinen Wagen verloren. Das Fahrzeug war von der Fahrbahn abgekommen, hatte sich überschlagen, einen Wildzaun durchbrochen und kam erst nach 100 Metern zum Stehen. Der schwer verletzte Fahrer, der allein im Auto gesessen hatte, ging nicht zurück zur Autobahn, sondern entfernte sich weiter von dort, weil er in der Ferne Lichter gesehen hatte und hoffte, dort in einem Haus Hilfe bekommen zu können.
    Versicherung verweigerte die Zahlung
    Als der Mann bei der Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von 56.000 Mark geltend machen wollte, verweigerte die mit der Begründung die Zahlung, dass er seiner Verpflichtung, am Ort auf die Polizei zu warten, nicht nachgekommen sei. Die unverzügliche Feststellung der Beamten am Unfallort habe er damit unmöglich gemacht. Der Fahrer habe bemerken müssen, dass er den Zaun beschädigt habe und sich mindestens grob fahrlässig verhalten.
    Das Oberlandesgericht urteilte jetzt, wie schon zuvor das Landgericht Frankfurt, dass dem Mann keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und er deswegen vollen Anspruch auf die Leistungen seiner Vollkaskoversicherung habe. Zum einen sei kein anderes Fahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen, zum anderen könne die Versicherung nicht beweisen, dass er das Durchschlagen des Zauns bemerkt habe. Es sei zudem verständlich, dass sich der Fahrer zunächst um seine Verletzungen gekümmert habe. Gegen das Urteil (Az: 7 U 155/00) ist keine Revision möglich.
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  6. #21
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    Urteile zum gesetzlichen Versicherungsschutz

    Riskante Fahrweise

    Urteil: Trotz Risiko versichert Selbst bei einem bewusst riskanten Fahrstil stehen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anspruch auf Entschädigung habe auch ein Autofahrer, der einen Unfall wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung selbst herbeigeführt hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag (4.6.).
    Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit seinem Auto bei Dunkelheit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war dabei mit einem entgegenkommenden Wagen zusammengestoßen. Wegen des Unfalls wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gesetz schreibe nicht zwingend vor, dass dem Mann der Unfallversicherungsschutz versagt werden müsse, urteilten die Kasseler Richter (AZ.: B 2 U 11/01 R).

    Versichert bei Umwegen

    Urteil: Wegeunfall auch bei Umweg Versicherungsschutz besteht nicht nur für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Ein Wegeunfall liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts NRW auch vor, wenn das Ziel ein anderer Ort ist, an dem sich der Versicherte mindestens zwei Stunden aufhalten will (Az.: L 17 U 161/00).
    Das Gericht wies aber darauf hin, dass bei der Fortsetzung des Weges nach Hause kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Im konkreten Fall sprach das Gericht einem 53 Jahre alten Erzieher Versicherungsschutz zu, der mit seinem Motorrad auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einer Werksstatt verunglückt war. Als auf der 50 Kilometer langen Heimfahrt ein Defekt an der Maschine auftrat, war der Euskirchener zu seiner Arbeitsstätte zurückgefahren, die aber schon geschlossen hatte. Nach einem Anruf machte er sich auf den Weg zu einer Fachwerkstatt in Köln, die den Fehler noch am gleichen Abend beheben wollte. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Mann.

    Bei Nothilfe versichert

    Urteil: Bei Nothilfe versichert Wer bei einem Unfall Hilfe leistet und dabei selbst verletzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag (12.4.) veröffentlichten Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine 36-jährige Frau einem Bekannten helfen wollen, der volltrunken in einem Straßengraben lag. Als die Frau den Abtransport des Betrunkenen vorbereiten wollte, wurde sie beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. (Az. S 36 (17) U 350/9.
    Die Verunglückte habe den Betrunkenen "aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gerettet", urteilten die Richter. Anderenfalls hätte der Mann an Erbrochenem ersticken oder eine Alkoholvergiftung erleiden können. Daher müsse die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen und Entschädigungsleistungen zahlen.
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  7. #22
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    Schmerzensgeld für einen Schrecken

    Urteil: Schrecken wird bezahlt Wer bei einem Unfall mit dem Schrecken davon kommt, kann trotzdem Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das hat das Kölner Amtsgericht entschieden (Az.: 268 C 218/99). Das Gericht verurteilte einen Lastwagenfahrer zur Zahlung von 1.000 Mark (511 Euro) an eine Autofahrerin.
    Der Beklagte habe zwar eine Kollision mit dem Wagen der Klägerin durch ein Ausweichmanöver gegen eine Mauer um Haaresbreite verhindern können, die Frau sei durch den Schrecken dennoch drei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Als Opfer eines Fahrfehlers habe sie psychische Folgen davon getragen.
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    Urteile rund um den Autokauf

    Urteil: Haftung für Gebrauchtreifen Beim Verkauf von älteren Gebrauchtreifen trifft den Reifenhändler nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg bei einem Unfall nach einem Reifenschaden eine Teilschuld. Das Gericht verurteilte einen Händler zu einem Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Außerdem muss der Geschäftsmann für einen Teil des Fahrzeugschadens aufkommen (Az.: 3 U 3149/01).
    Dem Urteil liegt ein Verkehrsunfall von Juni 1998 zu Grunde. Dabei war der Fahrer nach Feststellung des Gerichts auf einer Bundesstraße unweit von Würzburg trotz der noch aufmontierten beiden gebrauchten Winterreifen Tempo 150 gefahren. Als sich vom linken hinteren Reifen die Lauffläche löste, überschlug sich das Fahrzeug und prallte gegen eine Böschung. Die Ehefrau des Fahrers wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie lag mehrere Woche im Koma und verlor eine Niere.
    Den Antrag der geschädigten Autofahrerin auf Zahlung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und die Übernahme des gesamten Autoschadens lehnte das Gericht dagegen mit Hinweis auf ihre und die Mitschuld ihres Ehemannes ab. Zum einen sei dieser im Sommer bei großer Hitze noch mit den Winterreifen gefahren. Zum anderen habe er dabei "auf Geschwindigkeiten beschleunigt, die im Grenzbereich der für seine Hinterreifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit lagen". Auch sei seine Frau nicht angeschnallt gewesen.

    Minderleistung ist tolerabel

    Urteil: Minderleistung ist tolerabel Bringt ein Neuwagen nicht die vom Hersteller versprochene Leistung, so haben Autokäufer nur geringe Chancen auf Ersatzansprüche. Eine um bis zu zehn Prozent kleinere Leistung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom Käufer hinzunehmen (AZ.: 7 U 13/00).
    Das Gericht wies damit die Berufung einer Geländewagenbesitzerin ab, deren Fahrzeug nicht die im Fahrzeugschein angegebene Motorleistung brachte.
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zehn Prozent Abweichung vom Bundesgerichtshof schon beim Kraftstoffverbrauch als maßgeblich herangezogen wurden (AZ: VIII ZR 52/96). Dieser Wert trage der Mess-Ungenauigkeit und der Herstellungstoleranz einerseits sowie dem Interesse des Käufers nach einer möglichst angebotsnahen Lieferung andererseits in angemessener Weise Rechnung, so das OLG.

    Wertminderung statt Neuwagen

    Urteil: Wertminderung statt Neuwagen Autofahrer, die mit ihrem neuen Wagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf ein Neufahrzeug. So entschied das Landgericht Bielefeld (Az.: 2 O 453/99).
    Kein Anspruch besteht zumindest dann, wenn der Schaden vollständig repariert und der durch den Unfall entstandene Wertverlust ausgeglichen wird.
    In dem verhandelten Fall forderte der Halter eines Audi A6 Avant, der nur 911 Kilometer gelaufen und erst seit 21 Tagen zugelassenen war, von der gegnerischen Versicherung einen Neuwagen. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass der Wagen ordnungsgemäß repariert wurde und der Nutzungswert wieder dem eines Neufahrzeuges entspricht. Der "Makel" des Unfallwagens, der dem Fahrzeug trotz Reparatur anhaftet, wurde durch die Zahlung von rund 500 Euro ausgeglichen. Insgesamt erhielt der Besitzer des Neuwagens von der gegnerischen Versicherung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens knapp 3.500 Euro.

    Wer schweigt muß zahlen

    Urteil: Wer schweigt zahlt Verschweigt der Verkäufer eines Fahrzeugs wesentliche Unfallschäden, so ist er dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Dies berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Bagatellisiert der Verkäufer einen Unfallschaden, ist er auch zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Fall handele er arglistig, befanden die Richter.
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Pkw-Käufers statt (Az.: 21 U 1608/01). Der Verkäufer hatte dem Kläger berichtet, bei einem Unfall sei es lediglich zu Blech- und Glasschäden gekommen. Tatsächlich war jedoch, wie sich später herausstellte, auch ein Rahmenschaden eingetreten. Der Käufer forderte daraufhin Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung und erhielt vom OLG Recht: Eine solche Täuschung liege auch dann vor, wenn erkennbar nahe liegende Unfallfolgen bagatellisiert oder verschwiegen würden

    Auch Ladenhüter sind neu

    Urteil: Auch Ladenhüter sind neu Auch ein Fahrzeug, das 14 Monate im Lager gestanden hat, darf noch als Neuwagen verkauft werden. Voraussetzung sei allerdings, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sei, berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandsgerichts Celle (Az.: 7 U 72/00).
    In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde von einem Händler ein Auto japanischer Herkunft erworben. Zwei Monate später wurde das Fahrzeug an den Käufer ausgeliefert. Später stellte sich heraus, dass der Hersteller kurz vor der Auslieferung an den Kunden einen Produktionsstopp für diese Modellvariante verfügt hatte. Der Kunde wollte das Auto deshalb wieder zurückgeben. Das Gericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Der Kunde habe kein Auslaufmodell erworben - darunter sei ein Fahrzeug zu verstehen, das vom Hersteller nicht mehr produziert wird und nur noch in Restücken verfügbar ist.
    Da das erworbene Auto am Tag des Vertragsschlusses "noch das aktuelle und in der Produktion befindliche Modell" war, habe der Händler den Kunden auch nicht auf das bevorstehende Nachfolgemodell hinweisen müssen. Irrelevant ist nach dem Urteilsspruch auch die Tatsache, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf über ein Jahr im Lager stand.

    Kein neues Auto bei Beule

    Urteil: Kein neues Auto bei Beule Autoversicherungen ersetzen nur dann den vollen Neuwagenpreis, wenn ein maximal 1.000 Kilometer gefahrener Wagen erhebliche Beschädigungen aufweist. Das teilt der Deutsche Anwaltsverein unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 49/01) mit. Autobesitzer können von der Versicherung demnach keine Abrechnung auf Neuwagenbasis fordern, wenn ihr Wagen bei einem Unfall nur geringfügig beschädigt wurde.
    Im konkreten Fall war ein Auto von einem anderen Fahrzeug seitlich gestreift worden. Weil der Pkw erst sechs Tage alt und 644 Kilometer gefahren war, wollte sich die Besitzerin nicht mit einer Reparatur der zerkratzten Türen zufrieden geben. Sie verlangte von der gegnerischen Versicherung, den vollen Neuwagenpreis zu ersetzen.
    Die Richter stimmten zwar zu, dass es sich prinzipiell um einen Neuwagen handelte. Die Erstattung des vollen Neuwagenpreises wiesen sie aber zurück, da der Unfallschaden nicht erheblich war. Eine Schadensregulierung müsse auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgen. Der Schaden habe sich durch Austauschen der zerkratzten Türen und geringfügige Restarbeiten ausgleichen lassen. "Unlustgefühle" des Besitzers seien nicht ersatzfähig.

    Risiko EU-Reimport

    Urteil: Risiko EU-Import Wer sich über einen deutschen Vermittler ein Auto aus dem europäischen Ausland kauft, kann diesen für falsche Lieferungen nicht in Regress nehmen. Der Käufer müsse sich direkt an den ausländischen Vertragspartner wenden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Montag (12.11.) hervor (Az.:8 U 83/01).
    Im vorliegenden Fall hatte ein Autokäufer aus Minden den deutschen Kaufvermittler zur Rücknahme eines aus den Niederlanden mit falscher Polsterfarbe gelieferten Autos verpflichten wollen. Der Kläger unterlag damit bereits in zweiter Instanz, das OLG wies seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.:6 O 329/00) zurück. Das vom Käufer für die Vermittlung des Autokaufs im Dezember 1999 eingeschaltete Autohaus hatte Vollmacht zum Ankauf bei einem Vertragshändler im Ausland erhalten und bestellte - wie vom Käufer gewünscht - ein Auto mit schwarzen Sitzen. Bei der Lieferung erhielt der Käufer aber ein Auto mit dunkelgrünen Polstern.
    Seiner Forderung, den Wagen zurückzunehmen und ein neues Auto mit schwarzen Sitzen zu besorgen, verweigerte sich das Autohaus nach Angaben des Gerichts zu Recht: Zwischen Kläger und Autohaus sei lediglich ein Vermittlungsauftrag zu Stande gekommen sei. Bei diesem Vermittlungsauftrag habe das Autohaus keinen Fehler gemacht.

    Vittueller Zuschlag

    Urteil: Virtueller Zuschlag gilt Angebote bei einer Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch (7.11.) verkündeten Urteil entschieden. Der BGH gab damit einem 30-Jährigen Recht, der über das virtuelle Hamburger Auktionshaus "ricardo.de" einen nach Liste 57.000 Mark (29.100 Euro) teuren VW Passat für 26.000 Mark (13.300 Euro) ersteigert hatte. Der Anbieter, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach dem Zuschlag den Wagen nur für mindestens 39.000 Mark verkaufen
    Was ist das für eine Woche die mit Montag beginnt.

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