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Thema: Sind Mp3 Downloads Strafbar?

  1. #1
    Admin oder so... Avatar von Alpha

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    Sind Mp3 Downloads Strafbar?



    Sind Mp3 Downloads Strafbar?

    Meines Erachtens gibt es auf diese Frage nur eine sinnvolle Antwort:
    NEIN.

    Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Struktur des Urheberrechts, wie es (momentan) in Deutschland normiert ist.
    (Im übrigen belegen dies auch die neuesten Beschlüsse des Europäischen Parlaments)

    1. Mp3-Dateien sind Werke der Musik, die in §2 Nr.2 UrhG als geschützte Werke dargestellt werden. Zwar liegen mp3-Dateien im Internet in digitalisierter und komprimierter Form vor, doch werden sie alleine dadurch nicht etwa zu Software, sondern bleiben der Zweckbestimmung gemäß Musikstücke, die einzig zur hörbaren Wiedergabe konzipiert sind.
    Urheber gem. §7 UrhG ist der jeweilige Musiker bzw. gem. §8 UrhG die Musiker (dies ist zu unterscheiden von der Geltendmachung der Rechte, die in Deutschland bei der GEMA liegen).

    2. In §16 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht des Urhebers normiert. Dieses wird durch den Download tangiert, da dadurch auf der Festplatte des Users eine Kopie des Stückes entsteht, dessen Existenz nichts an der Weiterexistenz des Stückes auf dem jeweiligen Server ändert. Ob man die Festplatte als Tonträger gem. §16 II UrhG ansehen will, ist dabei nicht entscheidend, da jedenfalls §16 I UrhG bereits einschlägig ist. §16 II UrhG wird dann aktuell, wenn von Festplatte auf CD mittels Brenner oder auf einen Mp3-Player kopiert wird.

    3. Die Strafbarkeit des Vervielfältigens ist in §106 UrhG geregelt. Angedroht wird eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Gem. §109 UrhG wird die Tat allerdings nur auf Strafantrag hin verfolgt, jedoch ist auch ein Einschreiten durch die Staatsanwaltschaft ohne Antrag möglich, soweit diese das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

    a. Grundsätzlich ist das Vervielfältigen durch Download der Mp3-Datei vollendet. Daher würde gem. §106 UrhG eine Strafbarkeit eintreten.

    b. Allerdings enthält §106 UrhG die gesetzliche Einschränkung "in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen".
    Damit wird letztlich auf den entscheidenden §53 UrhG verwiesen, nach dessen Abs.I zulässig ist, "einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen".
    Demnach darf jeder sich Kopien eines grundsätzlich geschützten Werkes (Ausnahmen für Software!) erstellen. Dieses Vorgehen ist alltäglich im Rahmen der Aufnahme von Fernsehprogrammen oder Rundfunksendungen auf Video- oder Audiocassette. Auch die Zusammenstellung von Musikstücken auf Cd oder Cassette ist üblich. Dies ist selbst dann nicht strafbar, wenn der Vervielfältigende nicht Eigentümer des zu kopierenden Werkes ist, also das Werk sich beispielsweise auf der Cd oder Cassette eines Bekannten befindet.
    Darüber hinausgehend ist es sogar erlaubt, die Kopien durch einen anderen herstellen zu lassen, solange dieser es unentgeltlich tut (was aber nicht ausschließt, die Kosten der Kopie erstattet zu verlangen). Verlangt wird immer aber auch lediglich, daß die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch stattfindet, was beim Download einer Mp3-Datei zur nachfolgenden heimischen Wiedergabe zweifelsohne gegeben ist.
    Ausgeglichen wird diese Einschränkung des Urheberrechts durch die Abgabepflicht der Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und - trägern, also etwas dem Hersteller des Videorecorders oder der Videocassette. Letztlich zahlt der Vervielfältigende die Gebühren der Vervielfältigung bereits durch den Kauf des entsprechenden Geräts (vgl. §54 UrhG).
    Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß §53 UrhG nur deshalb keine Anwendung findet, weil auf Hardware und Cd-Rom keine Abgabe geleistet werden muß. Der Grundsatz des §53 UrhG wird durch §54 UrhG nicht bedingt. Vielmehr ist diese Norm eine Ergänzung, die den Ausgleich darstellt für die gesetzgeberische Entscheidung, dem Privaten die Vervielfältigung zu erlauben. Dabei wird eine privatrechtliche Vergütungspflicht normiert, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kopierenden nicht beeinflußen kann. Dies gilt schon deshalb, weil §54 UrhG sich lediglich an die Hersteller der entsprechenden Geräte wendet und nicht etwas eine Vervielfältigung nur mit Geräten gestattet, für die der private Nutzer ein entsprechendes Entgelt an den Hersteller der Geräte gezahlt hat ("Der Dieb eines Videorecorders macht sich nicht urheberrechtlich strafbar, wenn er damit aufnimmt!").

    II. Ist der Mp3-Upload strafbar?

    Diese Frage läßt sich nicht zweifelsfrei beantworten.
    Man muß vielmehr unterscheiden nach der Zwecksetzung des Uploads.

    Demnach ergeben sich grundsätzlich zwei Formen und eine Zwischenform.

    1. Die Zugänglichkeit für eine unüberschaubare Personenzahl.
    Dies ist der erste Grundfall. Beispiele ist der Upload von mp3-Dateien auf Server und die anschließende "Verlinkung" der URL der Dateien auf öffentlich zugänglichen Websites. Dabei ist es m.E. nicht entscheidend, ob die direkte Verlinkung durch den Uploader oder Dritte geschieht (etwas den Webmaster einer "mp3-Seite"). Ein anderes Problem ist die indirekte Verweisung auf mp3-Dateien durch Verweis auf entsprechende Archivseiten. Das wird anderweitig besprochen.
    Hier ist eindeutig eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke gegeben, was nach §106 UrhG ohne weiteres zur Strafbarkeit führt. Es ist dabei zu beachten, daß einzelne Werke nicht heruntergeladen werden müssen, vielmehr die Tat bereits mit dem Zugänglichmachen vollendet ist. Das kann ohne Verlinkung schon dann gegeben sein, wenn der mp3-Titel in der URL erkennbar ist und daher durch sogenannte mp3-Suchmaschinen gefunden werden kann.

    2. Die Zugänglichkeit für einzelne User.
    Hier gibt es verschiedene Gebiete. Einmal kann ein Upload zum Zwecke der "Auslagerung" gedacht sein. Entsprechende "Online-Festplatten", wie sie beispielsweise i-drive, freedisk oder freediskspace anbieten, können geschützt verwendet werden, d.h. nur für Personen die das Passwort kennen erreichbar sein. Gibt der Uploader das Passwort nicht weiter, liegt logischerweise kein Verbreiten vor, so daß eine Strafbarkeit ausscheidet.
    Problematischer ist der Fall, daß der Uploader seinen Account anderen zugänglich macht, wenn auch nicht einer unüberschaubaren Zahl von Personen (s. oben 1.). Dies kann geschehen durch Passwortweitergabe an andere Personen.
    Hier ist nicht ohne weiteres von einer Strafbarkeit auszugehen. Zunächst liegt nicht notwendig eine Verbreitung vor, da dieses ein Anbieten in der Öffentlichkeit oder ein In-Verkehr-bringen bedeutet. Kennt der Uploader aber die begrenzte Gruppe der möglichen Downloader, ist dies gerade nicht gegeben. Natürlich bedeutet Kennen in diesem Zusammenhang nicht notwendig persönliche Kenntnis der Person, andererseits liegt Verbreiten vor, wenn das Passwort sehr leicht erhältlich ist, beispielsweise durch Anfrage per E-mail ohne weitere Prüfung. Es genügt m.E. aber ein länger bestehender Kontakt über das Internet (newsgroup, forum, e-mail, chat).
    Allerdings ist, obwohl kein Verbreiten vorliegt, doch ein Vervielfältigen der Werke durch Upload gegeben. Entscheidend ist also, ob §53 UrhG auch hier anwendbar ist. Das hängt von der Definition des "privaten Gebrauchs" ab.
    Privater Gebrauch ist jedenfalls mehr als die Nutzung im "stillen Kämmerlein". Gesellschaft ist heute mehr denn je eine auf Kommunikation ausgelegte Gemeinschaft. Um sich aber sinnvoll über Entwicklungen austauschen zu können, muß das Objekt der Konversation den Beteiligten bekannt sein. Niemand kann ernsthaft einen privaten Gebrauch verneinen, wenn ein Person mit Bekannten im heimischen Wohnzimmer eine Videoaufzeichnung ansieht oder eine kopierte Cd anhört. Ebensowenig fällt es aus dem privaten Gebrauch, wenn die entsprechende Videocassette oder Cd dem Bekannten geliehen wird. Daher ist es natürlich auch zulässig, statt der Leihe eine Kopie zu fertigen, um sie dem Bekannten zu übergeben. Demnach fällt diese Art der Vervielfältigung unter den privaten Gebrauch.
    Fraglich ist allerdings, wo die Grenze zum nicht-privaten Gebrauch zu ziehen ist. Teilweise werden hier Personenzahlen genannt, also die Strafbarkeit von der Menge der Vervielfältigungen abhängig gemacht. Dies ist aber beim Upload unsinnig, da dort nur eine Vervielfältigung durch den Uploader stattfindet. Also muß die Zweckbestimmung den Weg weisen. Demnach sollte eine Vervielfältigung und die Zugänglichmachung an den Bekanntenkreis durchgängig zum privaten Gebrauch zählen. Der private Gebrauch ist erst dann überschritten, wenn der Kreis der Berechtigten nicht durch persönliche Verbundenheit gekennzeichnet ist, also nur das Interesse am Download besteht und darüberhinaus keine nähere Kommunikation stattgefunden hat.

    3. Morpheus und Kollegen.
    Die Zwischenform bilden sogenannte Musiktauschbörsen. Dabei ist hier nicht interessant, ob sich die Betreiber der Börse strafbar machen, sondern wie der einzelne Filesharer zu belangen ist. Hier ist grundsätzlich nach der in oben 2. genannten Unterscheidung vorzugehen. Im Rahmen von Musiktauschbörsen steht nur der Download im Vordergrund. Eine Kommunikation dahingehend kann zwar nebenbei in Chats stattfinden. Die Hauptzielsetzung ist aber die Weitergabe an unbestimmt viele und meist nicht näher bezeichnete User.
    Dies ist ohne weiteres strafbar, wenn auch kaum verfolgbar.

    Andere Files (video/bilder)

    Obwohl die Diskussion zur Zeit sehr stark in Richtung mp3 geht, zumal starken Interessenverbände beteiligt sind, ist nicht zu verkennen, daß sich auch im Bereich Video/Bild Problembereiche des Urheberrechts auftun.

    I. Video

    Verschiedene Verfahren ermöglichen es, über das Internet kleine Filme zu verbreiten. Die bekanntesten Files dürften hierbei .rm, .avi, .mov und mpeg sein. Diese Files kann man mit Hilfe z.B. des Windows-Media-Player oder des Real-Player abspielen, wobei auch ein Online-Abruf möglich ist. Weiterhin bleibt es natürlich dabei, daß die entsprechenden Files auch zum Download bereit stehen.

    Im Mittelpunkt steht wiederum das Urheberrecht, wobei grundsätzlich auf die Ausführungen zu mp3s verwiesen werden kann. Denn Audio- und Video-Files werden urheberrechtlich gleich behandelt.
    Andererseits muß auch gesehen werden, daß, wo im Bereich mp3 das Urheberrecht nahezu immer auf den ersten Blick ersichtlich ist (man muß ja wissen, welche Band man up-/downloadet), im Bereich Video eine sehr große Grauzone existiert.
    Gerade bei den zur Zeit sehr beliebten Fun-Videos, stammt der Großteil der Files von Privatpersonen, die diese selbst ins Netz gestellt haben (public domain), oder zumindest mit der Verbreitung einverstanden sind. Gleiches gilt wohl für die "Fun-Werbung", die dadurch ja gerade zu höchster Wirksamkeit reift. Hier sollte eine Verfolgung grundsätzlich kaum möglich sein.
    Anders verhält es sich mit ausgefeilten Filmdokumenten, sei es dokumentarischen Charakters oder gar ganze Kinofilme. Hier besteht für jeden erkennbar der Wille, die eigenen Urheberrechte zu wahren. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ein Strafantrag ja auch nicht gestellt werden (was eh selten geschieht).
    Daher gilt für Webmaster:
    Finger weg von kompletten Kinofilmen/Fernsehdokumenten. Andere Videos sollten danach beurteilt werden, ob ein Logo (z.B. "RTL 2" oder "CNN") zu erkennen ist. Ist dies der Fall, sollte eine Verbreitung unterlassen werden. In den sonstigen Fällen bewegt man sich in einem Graubereich, der aber zur Zeit nicht strafrechtlich erörtert wird und daher momentan unproblematisch ist.
    You made my Day Alpha

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  2. #2
    mali
    Gast Avatar von mali
    ..........saugen...........saugen........saugen...wie an der Mutterbrust.

    Hi Mario, hst du schon ein paar Feineinstellungen zu neuen Version ????

    malilink

  3. #3
    Admin oder so... Avatar von Alpha

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    Ich geb die Frage mal an Ulrich55 weiter denn er weis mehr als alle anderen über Morpheus! (deswegen ist er hier auch Moderator! Welch ein Glücksgriff)
    Und an Nathaniel Cheff Mod vom Filesharing Bereich der hatt eigentlich von allen eine Ahnung!
    Ich kann leider nicht alle Fragen selbst beantworten da ich im Moment sehr viel mit den Forum ansich beschäftigt bin! Wir haben im Momemnt etwas mehr besucher als sonnst und mein Provider ruft schon jede Stunde an ob ich mir über die kosten im klaren bin !
    You made my Day Alpha

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  4. #4
    Aufsteiger/in Avatar von nowwy

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    Traffic-Kosten des Forums

    Dann solltest du dir einen Sponsor für das Forum suchen.

    Mir persönlich würde es nicht stören, mit einer Eröffnungsseite wie 'Forum sponsered by XXX' begrüsst zu werden.

    Oder wo jetzt die Bannergrafik 'Hilfe Forum' ist, da passt doch auch Werbung hin.

    (Beispiel: http://www.esel-forum.de)

    Wär doch schade, wenn das Forum aus Kostengründen scheitern könnte.

    Wer Fehler findet darf sie behalten!

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