1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
§ 7
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht,
soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 sowie den Hilfsmerkmalen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen
oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen,
auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und
für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer
Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in
Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Minderjährige
und für volljährige Personen, die wegen
einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können,
die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig;
die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Personen,
die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft
geben können, erstreckt sich nur auf die Sachverhalte,
die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind;
sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person
benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;
2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie
den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber,
ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen
Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung
zugezogenen Personen.
(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen
auch für andere in derselben Wohnung
wohnende Personen mitzuteilen.
(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohnund
Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal
vermögenswirksame Leistungen und
angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die
Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.