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Thema: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

  1. #1
    ~Engel~
    Gast Avatar von ~Engel~

    Frage Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    A kaufte sich vor 2 Jahren einen teuren Neuwagen, dieser blieb im Dezember 2006 mit einem Getriebeschaden liegen.
    Die Werkstatt(B) wollte sich mit dem Hersteller(C) in Verbindung setzen wegen Garantieansprüchen!
    Im Januar war das Auto angeblich repariert! A mußte den Schaden erstmal selbst zahlen(!?)!
    A blieb keinen Monat später wegen erneutem Getriebeschaden liegen!!!
    Seitdem befand sich das Auto bei B in der Werkstatt, man versprach schnell zu handeln! Bis letzte Woche hatte man den Fehler nicht gefunden, daraufhin wurde das Auto zum Hersteller(C) überführt!
    B vertröstet A ständig und verneint die Anfrage wegen einem Leihwagen!
    Auf gestriger Nachfrage von A bei B wegen der Ursache, kam die Bemerkung von B, das der Fehler noch immer nicht gefunden sei und man mit dem Hersteller(C) Rücksprache gehalten hatte!

    A rief daraufhin dort an, C war überrascht, denn B hatte zwar angerufen, aber es war bereits der Fehler gefunden!?

    B hatte bei der ersten Reparatur die falsche Boardsoftware überspielt die wohl dazu nötig sei...

    Es sei eindeutig ein Fehler von B gewesen! Und durch die erste Reparatur sei die Garantie nicht mehr gewährleistet!? Ebenfalls sagte C, das B sich beim ersten Getriebeschaden nicht mit C in Verbindung gesetzt hätte!!!

    Was könnte A nun tun!?
    • Hat A Anspruch auf einen Leihwagen?
    • Hat A Anspruch auf Ausfallzeit/Unkosten die ihm durch Nichtnutzung des Fahrzeugs anfiel? (Bahnfahrt etc.)
    • Muß B für die kompletten Kosten aufkommen?

  2. #2
    Säule der Foren Avatar von Batschi

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    AW: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    Ja solch Probleme kenne ich,ist aber auch vom Typ abhängig!Um welche Marke und Typ geht es denn!

  3. #3
    ~Engel~
    Gast Avatar von ~Engel~

    AW: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    Zitat Zitat von Batschi Beitrag anzeigen
    Ja solch Probleme kenne ich,ist aber auch vom Typ abhängig!Um welche Marke und Typ geht es denn!
    Mh ist das für A relevant!?
    Geändert von ~Engel~ (07.05.2007 um 19:02:40 Uhr)

  4. #4
    Heidnischer Admin Avatar von senseman

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    AW: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    Suche einen Rechtanwalt auf alles ander hat keinen sinn weil man gegen den rest alleine nicht ankommt.
    Tauchen macht blöd und gleichgültig. Ist mir doch egal

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    Wir wissen wie man feiert
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    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin nicht verrückt. Die 10`te summt das Lied von Halloween .

  5. #5
    Säule der Foren Avatar von Batschi

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    AW: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    Ich gehe mal davon aus es handelt sich um ein Automatikgetriebe,oder?Bin mir auch nicht sicher ob die mit Schaltgetriebe gebaut werden!

  6. #6
    BigJohn
    Gast Avatar von BigJohn

    AW: Garantieanspruch bei Neuwagen etc.!?

    Kurzer Grinser vorweg
    Auch Automatikwagen haben ein Getriebe, siehe Begriffe wie Automatikgetriebe und Schaltgetriebe ;-)

    Doch nun zu ABC aus dem Beitrag:

    Ein Getriebe gehört zunächst nicht zu den Verschleißteilen als Solches.
    Eventuell hätte also noch ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler bestehen können. Die Beweislastumkwehr wäre wahrscheinlich kein Problem gewesen, da ein solcher Schaden wahrscheinlich als Konstruktions- oder Herstellungsfehler hätte nachgewiesen werden können.
    Dieses spielt jedoch keine Rolle mehr.
    Der Fehler mit der Software wurde ja (entsprechend dem Beitrag) nachweislich von B gemacht. Bei ordnungsgemäßer Arbeit, wäre es nicht zum 2. Schaden gekommen.
    Es ist also nachvollziehbar, dass C nicht für den Fehler von B verantwortlich gemacht werden will/kann.
    B sich nicht mit C in Verbindung gesetzt. Seine Arbeit kann deshalb nicht als Erfüllung von Garantiezusagen des Herstellers (C) angesehen werden.

    Nun kann es 2 Auslegungen geben:
    1)
    B hat deshalb versucht durch die Reparatur eine Gewährleistungsleistung zu erbringen.
    Durch die fehlerhafte Leistungserbringung kam er seiner (selbst anerkannten) Gewährleistungspflcht nicht nach und ist daher nicht von einer erneuten Pflicht befreit.

    2)
    B hat eine Reparatur durchgeführt (die Höhe und die Art der Berechnung sollten nicht relevant sein) Auch für Reparaturen gilt eine Gewährleistungspflicht.

    A als Autobesitzer hätte in beiden Fällen das Recht eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen, da eine Leistung schldhaft nicht ordnungsgtemäß erbracht wurde/wird.
    Für die Entschädigung gibt es für jede Fahrzeugklasse einen bestimmten Pauschalsatz.

    Aber: Auch ein Geschädigter hat eine Schadensminderungspflicht.
    Wer sein Kfz vielleicht nur jeden 2. Tag für 15 Km benutzt kann hierfür nicht die Kosten für einen Leihwagen beanspruchen. Eine Taxibenutzung wäre zumutbar und auch günstiger.
    Wer die Pauschalen nicht akzeptieren möchte, muss die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen und es sich notfalls auch "gefallenlassen", dass diese Belege auf die Schadensminderungspflicht hin überprüft werden.
    Wie bei anderen Kfz-Versicherungsfällen auch, sollte zusätzlich eine Pauschale von 25€ für Telefon, Briefe und zusätzlichen Aufwendungen (Wege und Zeitverlust) akzeptiert werden.

    Fazit:
    Durch die verschiedene Auslegungsmöglichkeit ist es eindeutig ein "Fall für den Anwalt".
    Ohne Einlenken von B wird A vor Gericht seine Rechte geltend machen müssen.
    Dort wird es auf die fachliche Qualität und Rethorikerfahrung des Rechtsbeistandes ankommen, um die gewählte Auslegungsmöglichkeit dem Gericht nahe zu bringen.

    Das Einzige was jetzt wahrscheinlich schon gesagt werden könnte ist:
    C wird nicht als Beklagter, sondern nur als Zeuge geladen werden, da B die Handlungen ohne Wissen von C vornahm.

    (private Meinungsäußerung zum vorgetrageben Fallbeispiel)

  7. 06.05.2007


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