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So kommt der Käufer zu seinem Recht
Fehlerhaft, beschädigt, unbrauchbar: Als Käufer einer Ware oder Leistung müssen Sie vorkehren, dass Sie "im Falle dass" zu Ihrem Recht kommen. Der Kaufvertrag und das OR helfen weiter.
Hektor Sigrist
Der Kaufvertrag (Art. 197 210 OR)
Gemäss Art. 197 haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber für Mängel am Kaufgegenstand für längstens ein Jahr seit Ablieferung der Kaufsache, sofern die Parteien die Haftungsansprüche im Vertrag nicht verkürzt oder verlängert haben.
Im Fachjargon nennt sich diese Mängelhaftung "Sachgewährleistung". Sie erstreckt sich auf die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften (z.B. unfallfreies Occasionauto) und auf diejenigen Eigenschaften einer Sache, die der Käufer nach Treu und Glauben erwarten darf.
Hier geht es um Mängel, die den Gebrauch oder den wirtschaftlichen Wert der Sache erheblich herabsetzen und die der Käufer beim Vertragsabschluss nicht erkannt hatte oder mit denen er nicht rechnen musste. Der Käufer muss die Sache bei der Auslieferung auf allfällige Mängel überprüfen.
Das OR verlangt eine "übungsgemässe Untersuchung", das heisst, es kommt darauf an, was in der Alltags- oder Geschäftswelt üblich ist. Stellt er Mängel fest, hat er diese sofort dem Verkäufer schriftlich (Beweispflicht!) mitzuteilen.
Die beanstandeten Mängel sind genau zu umschreiben. Versäumt es der Käufer, die Mängel rechtzeitig zu rügen, gilt die Kaufsache als genehmigt.
Hinzu kommt die Aufbewahrungspflicht des Käufers. Er muss die beanstandete Ware vorübergehend aufbewahren, ohne sie zu benützen.
In der Mängelrüge soll der Käufer seine Ansprüche formulieren. Er kann vom Käufer innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der beanstandeten Sache aus drei Möglichkeiten auswählen: Wandlung, Minderung oder Ersatzleistung.
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Bei der Variante der Wandlung kann der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Der Kaufvertrag wird aufgelöst und die mangelhaften Waren zurückgegeben. Der Verkäufer hat im Gegenzug den Kaufpreis samt Zinsen zurückzuerstatten (Art. 205 Abs. 1 OR).
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Nimmt der Käufer die Ware trotz Mangel an, weil sie grundsätzlich brauchbar ist, hat er Anspruch auf eine Preisreduktion (Minderung, Art. 2051 OR).
Verlangt der Käufer eine fehlerfreie Ersatzleistung, so macht er vom Umtauschprinzip Gebrauch. Der Umtausch kommt in Frage für vertretbare Sachen, die punkto Beschaffenheit und Qualität austauschbar sind. In allen Fällen hat der Verkäufer dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser kann aus einem entgangenen Gewinn, aus Forderung Dritter infolge Nichterfüllung eines Auftrages, aus Kosten für die vorübergehende Miete z.B. einer Ersatzmaschine bestehen.
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Missachtet der Verkäufer die Begehren des Käufers, so bleibt diesem nichts anderes übrig, als innert Jahresfrist seit der Inempfangnahme der Warte seine Ansprüche mit einer Gewähr- leistungsklage beim zuständigen Zivilgericht durchzusetzen.
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In Kaufverträgen kann die Haftung des Verkäufers eingeschränkt oder gänzlich wegbedungen werden. Derartige Haftungsausschlüsse finden sich in der Regel im kleingedruckten Vertragstext.
Kaufverträge sollte man daher vor der Unterzeichnung auf Klauseln wie "wie besichtigt" oder "wie gesehen" abklopfen und die gesetzliche Haftung an deren Stelle setzen.
Mit einem Garantieschein fährt der Käufer oft schlechter als mit der gesetzlichen Regelung. In Garantieerklärungen kann sich der Verkäufer beispielsweise ein Nachbesserungs- und Reparaturrecht einbedingen und dadurch die Wahlmöglichkeiten des Käufers einschränken.
Die Garantieerklärung befreit andererseits den Käufer von der sofortigen Prüf- und Rügepflicht. Es genügt, wenn die Mängelrüge innerhalb der Garantiefrist erfolgt.
Der Werkvertrag (Art. 367-371)
In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, beispielsweise eines Gebäudes, oder zur Reparatur einer bestehenden Sache. Die Sachgewährleistung ist beim Werkvertrag ähnlich wie beim Kaufvertrag geregelt.
In Werkverträgen mit Unternehmern und Handwerkern findet sich häufig ein Hinweis auf die SIA-Norm 118, welche eine Garantie- und Rügefrist von zwei Jahren vorsieht.
Anstelle der Wandlung tritt beim Werkvertrag die Verweigerung der Annahme des Werkes durch den Besteller. Dieser kann die unentgeltliche Nachbesserung (Mängelbehebung) und/oder eine Preisminderung fordern.
ist zwar schon älter aber gilt ja fast immer noch 1 jahr sind jetzt 2 jahre



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(((((((((( naja ich denke wenn man auf seinen pc en virus installiert können das fachmänner auch sehen oder
