*seufz* Also, dann jetzt nochmal, Ronny, extra für dich:
So ein Gesetz hat mehrere Seiten. Die kann man umblättern. Ist bei Büchern oft so.
Wenn man das nach dem § 930 tut, kommt man unweigerlich zum § 935. Und da steht klipp und klar:
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen:
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Nachlesen? http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html
Diese Regelungen, die du ansprichst (§§ 930 ff) gibt's tatsächlich nicht nur zum Spaß, DA hast du sogar Recht. Aber verstehen muss man sie halt.
Und deinem BS-Lehrer kann ich wirklich nur empfehlen, sich über seinen Fachinhalt nochmal zu informieren, so von Kollege zu Kollege...
Ach ja, und wenn hier ein Richter anders entscheidet, dann habe ich ja wohl jederzeit die Möglichkeit, die Rechtsmittel Berufung oder Revision in Anspruch zu nehmen!