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Thema: Urlaubsanspruch

  1. #1
    Unregistriert
    Gast Avatar von Unregistriert

    Urlaubsanspruch

    Hallo,

    mal eine Frage, vielleicht gibt es ja Spezialisten hier die sich damit auskennen.

    Meine Lebensgefährtin Arbeitet seid dem 17.06.2007 bei einer Gebäudereinigung, hat nun Ihre Kündigung zum Ende des Jahres abgegeben und mit rein geschrieben das Sie dann ab dem 17.12 Ihren Urlaub nimmt. Jetzt meint die Firma das Sie ja gar keinen Anspruch auf Urlaub hätte…..
    Mein Wissen ist nur das man 6 Monat Sperre hat bis man seinen Urlaubsanspruch „einlösen“ kann, aber Generell hat sie doch pro Monat 2-2 ½ Tage Erworben oder????
    Der Betrieb meinte ja das man erst nach 6 Monaten Urlaubsanspruch hat und vorher nicht, aber Sie geben auch nur 6 Monats Verträge heraus…. Da kann doch etwas nicht stimmen….

    Währe echt super wenn jemand Helfen könnte.

  2. #2
    Urgestein Avatar von mayman_s

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    AW: Urlaubsanspruch

    Es ist einegntlich so das du für jeden Monat den Du arbeitest wie schon geschrieben 2 - 2,5 Urlaubsanspruch hast. Schau mal in den Arbeitsvertrag. Aber meines Wissens ist eine andere Regelung auch wenn sie Vertraglich so geregelt ist nicht zulässig ist. Erkundige dich vielleicht auch mal bei der Gewerkschaft.
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    Mit Computern können wir viele Probleme lösen die wir ohne Computer garnicht hätten.

  3. #3
    Lawler0815
    Gast Avatar von Lawler0815

    AW: Urlaubsanspruch

    OOOO

    großer Fehler, Sie hat am 17.7 angefangen. Aber das dürfte an der Tatsache das Sie Anspruch auf Urlaub hat ja nicht ändern......

    Sie hat in dem Sinne keinen richtigen Arbeitsvertrag, angefangen hat sie als Aushilfe auf 400€ Basis uns auch dafür einen Vertrag, aber nach ca 1-2 Wochen sollte Sie ihre Steuerkarte abgeben weil man Sie so beschäftigen wollte...... Auf die Frage nache einem Arbeitsvertrag bekam Sie nur eine Kopie vom alten (400€) Vertrag.... Aber dadurch das Sie eine gescheite Lohnabrechnung mit Lohnsteuer und allem bekommen hat und das Geld auf Ihr Konto eingegangen ist kann Sie ja nachweisen das Sie feste dort beschäftigt gewesen ist......


    Sorry dafür das dieser Thread 4 mal im Forum ist, aber es kam immer eine Fehlermeldung,deswegen habe ich nochmal auf Senden geklickt....

  4. #4
    uhustick
    Gast Avatar von uhustick

    AW: Urlaubsanspruch

    Also, in kurzen Sätzen: Erkundige Dich beim zuständigen Arbeitsgericht, ob ein Tarifvertrag für die Branche (Gebäudereinigung) allgemeinverbindlich ist und welche Urlaubsregelung dort festgelegt ist. Die Tarifverträge sind regional unterschiedlich, es kommt also auf den Wohn- Arbeitsort an. Durch Arbeitsvertrag darf nicht von einer verbindlichen gesetzlichen Regelung oder tariflichen Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Mehr Urlaub durch Vertrag ja, weniger nein.

    Sollte weder eine tariflichliche Regelung greifen, noch ein Anspruch auf Urlaub im Vertrag stehen, greift das Bundesurlaubsgesetz (BUrlaubG) mit Mindestregelungen. Gem. § 3 BUrlaubG beträgt der Jahresurlaub mindestens 24 Werktage. Wer mehr als sechs Monate gearbeitet hat, erhält die vollen 24 Tage (also z.B ab dem 7 Monat), bei weniger als sechs Monaten, wie in Deinem Fall, erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 BUrlaubG). Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In Deinem Fall also bezogen auf den 31.12. 5 volle Monate=10 Werktage Urlaub. Wenn dieser nicht in Natura gewährt wird, ist er auszubezahlen. Aber Achtung keinesfalls eine Selbstbeurlaubung vornehmen. Dann droht die fristlose Kündigung!

    Also, auf zum nächsten Arbeitsgericht! Die Gerichtskosten sind gering und man muß keinen Anwalt beauftragen. Die Rechtspfleger geben kostenfrei Auskunft und sind verpflichtet Klagen zur Niederschrift aufzunehmen. Man muß dann nur die ca. 20 € Gerichtskosten tragen. Selbst wenn ein Prozeß verloren geht und der Arbeitgeber einen Anwalt hatte, muß man diesen in erster Instanz nicht bezahlen. Also kaum Risiko! Die Klage führt meistens dazu, daß der Arbeitgeber einlenkt und zahlt.

    Viel Glück

  5. #5
    frecher_Kater
    Gast Avatar von frecher_Kater

    AW: Urlaubsanspruch

    auch ein anwalt für arbeitsrecht kann dir auskunft geben
    bei arbeitsgerichte dauert eine anfrage etwas zu lange
    aber auch bei 400 € job hat man anspruch auf urlaub
    selbst wenn man in der probezeit noch ist

  6. #6
    Unregistriert
    Gast Avatar von Unregistriert

    AW: Urlaubsanspruch

    Ich habe jetzt beim Arbeitsgericht angerufen
    Die Dame sagt mir steht der Urlaub zu oder er muss ausgezahlt werden.
    Hätte ich nicht gekündigt würde er mir erst nach 6 Monaten zu stehen da ich aber gekündigt habe steht er mir noch zu

    Danke für die Antworten Gruss Steffi

  7. #7
    Heidnischer Admin Avatar von senseman

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    AW: Urlaubsanspruch

    EInblick ins arbeitsgesetzt sollte auch klarheit schaffen . z.b. hier
    § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    auf der seite musst du dann noch nach dem gesetzesbuch suchen .
    Tauchen macht blöd und gleichgültig. Ist mir doch egal

    Hexenverbrennung
    Kreuzzüge
    Inquisitionen

    Wir wissen wie man feiert
    Ihre Kirche
    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin nicht verrückt. Die 10`te summt das Lied von Halloween .

  8. #8
    daroot
    Gast Avatar von daroot

    AW: Urlaubsanspruch

    hmm da passt ja ne frage von mir direkt hier rein

    Muss denn urlaub, wenn man ihn nicht einlösen konnte durch krankheit/kündigung usw. von der Firma ausgezahlt werden?

  9. #9
    uhustick
    Gast Avatar von uhustick

    AW: Urlaubsanspruch

    Ja!

    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (in Geld) § 7 Abs. 4 BUrlaubG.

    Aber grundsätzlich soll ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in Naturalleistung erhalten (Freizeit), damit er gesund bleibt und seine Arbeitskraft erhält. Deshalb verfällt der Urlaub schnell, wenn er nicht genommen wird, nämlich zum Ende des Jahres (also am 31.12. für 2007). Er kann auf das Folgejahr übertragen werden, verfällt dann aber spätestens am 31.03., d.h. man kann keinen Anspruch mehr geltend machen.

    Wie immer gilt, es kann eine andere tarifliche Regelung geben, die auch bestimmen kann, daß alle Ansprüch aus dem Arbeitsverhältnis z.B. drei Monate nach Beendigung verfallen.

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