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bsucher
Gast
Hilfe, woher dann?
G. Rupp
Gatherweg 135
40231 Düsseldorf
Sehr geehrte Damen und Herren.
Wohlgemerkt, es gibt kein Gesetz, Gewerbe- oder straßenrechtliche Ordnungsverfügung, mit der Straßenkunst durch eine behördliche Erlaubnisweigerung geboten werden darf.
Denn ein Straßenkünstler macht keine andere, gute oder schlechte Kunst, dass sie ein Schriftsteller, Bildhauer, Kunstmaler oder Schauspieler sonst einem Ort ausstellt und darbietet.
Siehe Rechtwissenschaft zur Grundrechtssicherung in Fällen der Straßenkunst.
Lektion: Nr. (1)
Demokratischer Widerspruch gegen das Erlaubnisverbot der Behörde ist zwecklos. Denn die Amts und Verwaltungsrichter geben den Kommunalbehörden in Köln, Düsseldorf und auch sonst in der BRD. Recht, dass in Fällen der Straßenkunst kein Rechtsanspruch auf eine Erlaubniserteilung besteht.
Wenn Straßenkünstler also meint, er könne Straßenkunst mit der Kunstfreiheit begründen, Sei von Rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden, Straßenkünstler, ohne Erlaubnis, exemplarisch und spezialpräventiv Ordnungswidrig gemacht werden.
Begründung: Die Leistung Straßenkunst hat beim verkaufen von Selbstgemalten Bilder nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun.
Siehe auch verwaltungspolitisches Meinungsmachen, in der Juristenzeitschrift (Gewerbe-Arschiv) 1979 - 1986
Der Straßenkunst ist der verwaltungspolitische Krieg erklärt und ich habe mit meinem naiven Rechtsglauben keine Ahnung davon.
Lektion: Nr.(2)
Meiner Dauer-Querele. Ist zumindest das Oberverwaltungsgericht-Münster bereit zu erkennen: Dass in Fällen der Fußgängerzonen, (und der Kunstfreiheit wegen) Straßenkunst dann doch keine Erlaubnis fragen muß.
Stichwort: Kommunikativer Straßengebrauch.
Hilft aber alles nichts die Erkenntnis wird vom Bundesverwaltungsgericht wieder Aufgehoben.
Begründung: Da mit dem behördlichen Straßenkunstverbot, ebenfalls geschützte Grundrechte anderer gewährleistet werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jedem Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BVerwG Aktenzeichen: ///
Wenn es keinem Aufgefallen ist; nicht der Straßenkunst - sondern der Kunst generell kann es allgemeingültig nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigen.
Die spinnen doch die Bundeverwaltungssrichter!?
Lektion: Nr. (3)
Anders und wieder zum Sinn Art.5 Abs.3 GG. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, meiner Verfassungsbeschwerde.
Begründung: Soweit vom Vordergericht –Münster und im Ergebnis zutreffend festgestellt wurde, dass in Fällen in Fußgängerzonen , Straßenkünstler keine Erlaubnis fragen muß, besteht kein verfassungsrechtlicher Anlass, auf den Hirnriss der Bundesverwaltungsricher weiter einzugehen, der Beschwerdeführer wollte keine Grundsatzentscheidung erzwingen sondern nur festgestellt wissen , dass Er für den Gebrauch der Fußgängerzonenkommunikation, keiner straßen-verkehrs-rechhtliche Erlaubnis fragen muß.
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Aber der höchstrichterliche Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) wird von der oberen Behörde Köln, Düsseldorf und so auch Bundesweit nicht anerkannt. Selbst der Petitionsausschuss für das Land Nordrhein-Westfalen und die Mitarbeiter für das Straßenrechtswesen beim Verkehrsminister des Landes Nordrhein-Westfalen, argumentieren;
Hättes wohl gerne!
Aber mit dem verfassungsrechtlichen Prüfbescheid wird auch nichts anderes festgestellt, dass gem. (§ 40 VwGO) Straßenkunst zu jeder Zeit und an jeden Ort Erlaubnispflichtig gemacht werden darf, wenn Du dann über jedes Ermessen hinaus, keine Erlaubnis bekommst wird dass schon seine Gründe Haben.
und jetzt verpiss dich.
Lektion: Nr. (4)
Meinem verzweifeltem Hilferuf wird auch sonst nur Hohn und Spott entgegengebracht.
Mein Gott Rupp! Du und dein ewiger Erlaubnisanspruch auf Straßenkunst, damit biste jetzt durch alle Instanzen und selbst beim Verfassungsgericht in Karlsruhe abgewiesen worden.
Meint der Vorstand des Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und der Justitar für die Gewerkschaft-Kunst. Und schmeißen mich jetzt auch aus dem Beitragsbezahlten Kunstschutz der IG-Medien raus.
Begründung: Das Recht auf Erlaubnisfreie Straßenkunst, sei einzig mein Bier und nicht Sache der Kunstfreiheit aller.
Und auch die Lokalpresse in Köln und Düsseldorf - amüsiert sich auf meine Kosten - wie ich hier unbelehrbar gegen Behördenwillkür anrenne.
So wird mir auch noch die Würde des Menschen, allgemeingültiger Öffentlichkeit, aberkannt
Lektion: Nr.(5)
-1996- wird mir bekannt: Das Bundesverwaltungsgericht - in Fällen der Straßenkunst -zustimmen muss: Straßenkünstler dann doch einen Anspruch auf eine Erlaubniserteilung haben.
Auweia!: Bin ich jetzt auch meinem Widerspruch rehabilitiert?
dass selbe Bundesverwaltungsgericht –1979-- die gesellschaftspolitischen Weichen dafür stellte, der Kunst, zum Schutze anderer Straßenrechte, nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigen.
Lektion: Nr. (6)
Sicher wäre ich auch mit der Erlaubnis zur Straßenkunst nicht reich und berühmt geworden.
Ein bisschen Gewinn wäre aber immer gewesen, um mich dem Kunstmachen zu entwickeln. So aber wurde mir dass Bisschen, durch Öffentliche Gewalt, auch Heute noch unmöglich gemacht.
Zwischenzeitlich bin ich der Angelegenheit ein Minus-Rentner geworden und würde mich gerne in die Ruhe eines Werkraum zurückziehen meine Bilder zu Malen, um sie wo immer zu verkaufen? mit 32 Euro Taschengeld, aus der Grundsicherungs-Rente, kann ich mir aber keinen Werkraum leisten.
Lektion: Nr. (7)
Künstlerhilfe?: Aber ohne uns! Argumentiert die Statdbehörde in Köln und Düsseldorf:
Argumentieren die Mitarbeiter des Kultusminister NRW. M.Vesper.
Künstlerhilfe gibt es nur für Künstler, die Sich um die Kunst verdient gemacht haben, aber nicht für Hausgemachte Verlierer.
Lektion Nr. (
Heute werde ich unter dem Aspekt „Querulant“ aus jeder Behördenzuständigkeit isoliert.
mit mir redet keine Stadtverwaltung in Köln oder Düsseldorf, mehr über die politische Unrechtshandlungen meiner Straßenkunstvergangenheit.
Wenn so bekannt ist: Dass bei einer Besessenheit, die Selben psychologischen Bodenstoffe freigesetzt werden wie bei der Liebe. Dann habe ich mich nur der Liebe zur Kunstfreiheit lächerlich gemacht.
Oder? Was möchte ich meiner Hilfslosigkeit gerne anerkannt wissen?
Mit freundlichen Grüßen.
G. Rupp
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