2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen EPS und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines
schriftlichen Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, den
EPS - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 - durch Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte
annimmt. Ein Mobilfunkvertrag kommt ebenfalls zustande, wenn EPS dem Kunden eine oder
mehrere freigeschaltete EPS-Mobilfunkkarte(n) aushändigt und der Kunde mit mindestens einer
der zur Verfügung gestellten EPS-Mobilfunkkarten telefoniert oder andere entgeltpflichtige
Leistungen von EPS in Anspruch nimmt.