Da die Frage in anderer Form immer mal wieder im Forum auftaucht, habe ich mal ein bisschen geforscht:
Bis 1969 war "Unzucht mit Tieren" nach §175b StGB verboten, Zitat:
"Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Der Paragraph wurde 1969 aufgehoben, der Rest des Paragraphen 175 (Verbot der Homosexualität zwischen Männern) wurde 1994 aufgehoben.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175
Trotzdem besteht ein gewisser rechtlicher Rahmen durch die Tierschutzgesetze (Schutzwidriges Verhalten,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschg/), sowie bei fremden Tieren die Gesetze gegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zoophilie
Meiner Meinung nach sollte die Definition hier rechtlich besser gefasst werden, d.h. es ist zu definieren, was verboten werden sollte (Nach dem Grundsatz TierSchG: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen"), und ein entsprechender Artikel ist im Strafrecht zu verankern.