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Thema: Gestohlenes Handy gekauft und verkauft!

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  • 26.09.2004
    @wadek:

    Ich glaube nicht, dass das geht, da EBai nicht umsonst die Artikel nach ner Zeit rausnimmt. Erstens wäre das ein Vielfaches an Speicher, welches die Datenbanken von EBai fressen würden. Und zweitens wäre man später bei Artikelnummern, die astronomisch hoch sind, wenn man die Nummern nicht irgendwann neu vergeben würde...

    @careem:

    Du weißt doch noch ungefähr, wann du das Handy bekommen hast, oder? Dann müsstest du doch die Artikelnummern vom Datum her einschränken können... Desweiteren könntest du dann wie vorher schonmal jemand im Thread gesagt hat deine Kontoauszüge durchschauen und da dann das Datum deiner Überweisung herausfinden, was die Möglichkeiten noch weiter einschränkt... Dann hast du ja schon die Gruppe weiter eingeschränkt...

    Dann könntest du natürlich ganz dreist sein und den Verkäufern, mit denen in dem Zeitraum Geschäfte gemacht hast, eine kleine Mail schicken in der du dann nachfragst, was du dir bei denen für welchen Preis bei denen gekauft hast. Als Grund könntest du ja angeben, dass du aufgrund eines kapitalen Rechnerabsturzes die Daten von deinem Kauf verloren hast, die du jetzt allerdings für irgendeine Geschichte brauchst (Steuerprüfung, oder so...). Wie gesagt, die Sache mit den Mails ist ziemlich dreist, aber so hast du wenigstens eine Chance herauszufinden, wer der Verkäufer war...

    Eine andere Möglichkeit wäre es noch nur anhand der Kontoauszüge vorzugehen, wenn du weißt, welche Überweisung genau für das Handy gedacht war... Dann könntest du nämlich der Polizei die Kontonummer des Verkäufers geben, die dann wiederum Erkundigungen bei der Bank einholen kann, wem das Konto gehört. Allerdings würde ich mir dann auch wirklich sicher sein, dass die Kontonummer die du denen gibst auch zu dem SX1-Verkäufer gehört...

    Greetz
  • 25.09.2004
    Original von careem
    ja schon, aber da kann man nur die artiell sehen, die vor nem monat aktuell warehn,. die älteren kan man gar nicht klicken, (ungültiger artikel)
    ja schreib dir die artikel nummer auf und gib sie bei suche ein!
    ich glaube das geht!
  • 25.09.2004
    ja schon, aber da kann man nur die artiell sehen, die vor nem monat aktuell warehn,. die älteren kan man gar nicht klicken, (ungültiger artikel)
  • 25.09.2004
    Original von careem
    hab grad post von ebai und gmx bekommen

    keine chance, sie können die daten nicht asufindig machen, zu lange zeit her!

    @darkswoop: ja ich hab ihm schon ne beweretung gegebn, aber ich weiß ja seinen namen nicjt mehr! und auf die arikelnummer kann ich nicht meh klicken!
    hi!
    aber die artikel nummer steht da trozdem!
    musste rechts gucken da steht die normalerweise!
  • 25.09.2004
    hab grad post von ebai und gmx bekommen

    keine chance, sie können die daten nicht asufindig machen, zu lange zeit her!

    @darkswoop: ja ich hab ihm schon ne beweretung gegebn, aber ich weiß ja seinen namen nicjt mehr! und auf die arikelnummer kann ich nicht meh klicken!
  • 21.09.2004
    Zur Löschung: Mein Fehler... Ich hatte aus deinem Post rausgelesen, dass du deinen EBai-Account gelöscht hast...

    Zu der EBai-Geschichte: Hast du eigentlich keine Bewertung abgegeben oder auch von dem Verkäufer erhalten?!? Die Bewertungen werden ja nicht gelöscht... Da müsste doch auch der Verkäufer aufgeführt sein...

    Zu der IMEI-Sperrung: Such doch mal bei google mit den Begriffen "imei sperren"...

    Greetz
  • 20.09.2004
    ich bin eh noch bei ebai angemeldet? wie komst drauf, dass ikch es gelöscht hab?

    wie funzt das mit der sperre? mit imei etc...?

    aber ich hatte das handy doch 3 monae, warum haben sie es nicht schon früher sperren lassen?
  • 20.09.2004
    Hmmm!

    Also ich vermute mal, dass du noch deinen eigenen ehemaligen EBai-Namen kennst, oder?!? Den könntest du zum Beispiel angeben, schließlich gibts ja nicht nur bei dem Verkäufer nen Eintrag über verkaufte Dinge sondern auch beim Käufer über dessen gekaufte Sachen... Also wenn EBai noch über ein Backup deiner Daten und getätigten Transaktionen verfügt, dann sollte es ein leichtes für EBai sein dir den Verkäufer der Auktion zu nennen... Versuchs mit ner Mail an den Service oder ruf da an und frag nach, wie du an die Kontaktdaten des Verkäufers des Handys rankommst...

    Zum sich selbst abschaltenden Handy:
    Erste Möglichkeit: Akku schrott...
    Zweite und wahrscheinlichere Möglichkeit: Das Handy ist bei den Netzbetreibern als gestohlen gemeldet und wird nun von den Netzbetreibern gesperrt... Das ganze funzt über die automatische Übermittlung der IMEI-Nummer...

    Nur Interesse halber: Warum löscht du deinen EBai-Account?!?

    Greetz
  • 20.09.2004
    Guck doch mal deine Kontoauzüge durch. Du musstest doch bestimmt vorab überweisen als du damals das handy gekaufdt hast, oder???
  • 20.09.2004
    Robert_Carven
    weiste careem, wenn ich bei der polizei wäre und jemand würd mir bei nem verhör zu nem gestohlenen handy ständig sagen "ich hab keinerlei unterlagen oder sonstige beweise wo ich das teil herhabe usw" würd ich denjenigen schon ein bisschen sehr komisch angucken, so das ich denke ob das teil funktioniert oder nicht unter umständen dein kleinstes problem ist.

    wäre ich dein käufer würde ich heftig drauf drängen das du ihm sein geld zurückschickst und das handy bei der polizei abgeben egal ob´s nu geht oder nicht

    RC
  • 20.09.2004
    achja das handy schaltet sich einfach nicht mehr an, hat er gesgat, an was kann das liegen?
    er hatte es nu in der hosentsche, nie runtergefallen oder so, am anfang schaltete es sich immer selbst ab und jetzt geht gar nix mehr!
  • 20.09.2004
    aber ich kann ebai nur kontaktiern, wenn ich den namen oderr die artikelnummer weiß, keines von beiden weiß ich!
    was nun?

    gibt es ne andre lösung`?
  • 20.09.2004
    Moin!

    Solltest du keine Mail mehr von deinem EBai-Kauf haben, dann frag doch mal bei EBai nach, ob sie die Daten der Auktion trotz der Löschung deines Accounts noch in ihrer Datenbank haben... Das ist zumindest wahrscheinlich, da EBai sich auch irgendwie absichern muss. Und wenn du die Daten des Verkäufers bekommen hast, dann stell den Typen nicht selber zur Rede sondern lass das mal die Pozilei machen...

    Greetz
  • 19.09.2004
    hi,

    Verankert war das Ganze im § 165 StGB und hierbei steht:
    Fahrlässiges Ansichbringen von Gegenständen deren Herkunft unsicher ist. Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen und im § 164 StGB der vorsätzlichen Hehlerei.
    Also in dem 164/165 StGB das in Deutschland gilt ist die falsche Verdächtigung geregelt. Die Hehlerei, also das Ankaufen von "Diebesbeute", ist in § 259 StGB geregelt und erfordert Vorsatz, der Täter muss es für möglich halten das es sich um Diebesgut handelt und dies hinsichtlich seines eigenen Vorteils zumindest billigend in Kauf nehmen. Und das muss die StA erstmal beweisen. In der Hinsicht würd ich mir mal keine Sorgen machen.

    Nur da es sich eben um gestohlene Waren handelt, wirst du deinem Käufer wohl oder übel das Geld zurückgeben müssen, daher auch wer billig kauft, kauft oft teuer. Euer Kaufvertrag ist nicht wirksam, er hat Anspruch auf den Kaufpreis, du musst dich wiederrum an deinen Verkäufer halten und von dem das Geld zurückfordern.

    greetz
  • 19.09.2004
    So einfach ist das ganze nicht wie Ihr tut, denn wenn man etwas kauft, muß man sich davon vor dem Kauf vergewissern ob das Produkt nicht gestohlen worden ist, denn sowas nennt das Gericht bedenklichen Ankauf, und wurde mit hohen Geldstrafen geahndet:

    Verankert war das Ganze im § 165 StGB und hierbei steht:
    Fahrlässiges Ansichbringen von Gegenständen deren Herkunft unsicher ist. Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen und im § 164 StGB der vorsätzlichen Hehlerei.

    Dieser §165 ist zwar nicht mehr strafbar, doch kannst du nun wegen vorsatz begangene Hehlerei angezeigt werden und dieser bringt wieder Geldstrafen mit sich!

    Mir wurde damals von der Polizei noch als guten Rat mitgegeben: Denn wer billig kauft, kauft oft sehr teuer, und im Endeffekt war es so...


    Weiters bekam ich folgende Sachen mit auf den Weg:

    Sollte man solche Sachen ankaufen, um aus dem Schneider zu sein, dann sollte man folgendes Beachten:

    - Durchsicht der Fahndungsblätter
    - amtlicher Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Waffenpass) vorlegen lassen.
    - Ausweisnummer, Ausstellungsort, Behörde und Datum notieren
    - Eigentumsbestätigungen vorlegen lassen (Rechnungen, Gerichtsbeschluss).
    - Bei Minderjährigen: Vorlage einer Bestätigung über den Verkauf des Schmuckstückes vom Erziehungsberechtigten.
    - Bei Werten über ca. ¬ 400,- einen Kaufvertrag abschließen.
    - Bei "unter normalem Preis" oder bei der Erklärung "alter Familienbesitz" = Verdacht gegeben.
    - Vor eventuellem Ankauf beim Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung oder beim kriminalpolizeilichen Beratungsdienst Auskunft einholen.

    Grüße Christian
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