Abschleppen mit Handynummer
Aus Pressestelle der Verwaltungsgerichte:
Hamburg 14.08.2001
Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sogenannten "Handy-Prozeß"auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat heute in der Berufung die Klage eines Autofahres abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blokiert. Im fahrzeug hatte er auf dem Amaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummerhinterlassen und dem Zusatz " Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vot dem Verwaltungsgericht erfolgreich war( Az 3 VG 268/2000), war die Polizei in Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.
Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Schluß der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei
grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe
und einen Anruf versuch machen müsse.
Die alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung"Komme sofort" ist aber zu unbestimmt und reicht nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei,wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Wer bewußt falsch parkt und dann seine Handynummer hinterläßt muß mit einem Erhöhtem Verwarnungsgeld rechnen, da man hier auf Vorsatz schließen muß.
Hobbygärtner sind nicht landwirtschaftlich
Urteil: Hobbygärtner dürfen nicht Motorisierte Hobbygärtner zählen nicht zum landwirtschaftlichen Verkehr und dürfen entsprechende Ausnahmeregelungen nicht für sich beanspruchen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG/Münster) die Berufung eines Hobbygärtners aus Düsseldorf abgewiesen (Az: 5 A 1533/01).
Der Kläger hatte einen Strafzettel bekommen, weil er mit seinem Auto auf einem für Fahrzeuge verbotenen Weg mit der Ausnahme "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" auf den Rheinwiesen geparkt hatte.
Die Richter ließen die Berufung nicht zu mit der Begründung, der allgemeine Sprachgebrauch für Landwirtschaft nehme "die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" aus. Der Mann, dessen Klage bereits vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als unbegründet abgewiesen worden war, hatte das Parken damit begründet, dass er sein nahe gelegenes Grundstück in einer Kleingartenanlage zumutbar erreichen wollte. Dem von der Polizei angeordneten Abschleppen kam er zwar zuvor, sollte aber für Leerfahrt des Abschleppwagens und Verwaltungsgebühr gut 63 Euro bezahlen. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
Urteile im Strassenverkehr
Urteil zum Thema Wenden
Urteil: Wenden, aber richtig Autofahrer dürfen auf Kraftfahrstraßen wenden, wenn sie dazu einen seitlich gelegenen Parkplatz benutzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, die das Wenden auf - mit weißem Auto auf blauem Grund gekennzeichneten - Kraftfahrstraßen grundsätzlich untersagt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch (26.6.)veröffentlichten Urteil entschieden. Damit klärte der 4. Strafsenat eine Frage, die von den Oberlandesgerichten (OLG) bisher unterschiedlich gesehen wurde. (Aktenzeichen: 4 StR 394/01 - Beschluss vom 19. März 2002)
Der Grund zu diesem Urteil
Das Gericht gab einem Autofahrer Recht, der von der Bundesstraße 12 in Richtung Kaufbeuren zunächst in einen rechts gelegenen Parkplatz gefahren war, dann die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Parkplatz überquerte und von dort in Gegenrichtung weiterfuhr. Das Amtsgericht Kaufbeuren sah darin einen Verstoß gegen das Wendeverbot und verhängte einen Monat Fahrverbot sowie 300 Mark (153 Euro) Geldstrafe.
Dem schloss sich der BGH nicht an. Sinn des Wendeverbots sei es, Verkehrsgefährdungen durch Manöver auf der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten- und Mittelstreifen zu vermeiden. Ähnliches gelte für Ein- und Ausfahrten. Verlasse der Autofahrer dagegen die Fahrbahn vollständig und fahre auf einen Parkplatz, dann entstehe keine derartige Gefahrenlage. Zwar könne auch das bloße Überqueren der Fahrbahn riskant für den Schnellverkehr sein. Dem könnten die Behörden jedoch mit entsprechenden Verbotsschildern oder durchgezogenen Mittellinien entgegen wirken.